Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 11 – Adressaten der Rechtsakte der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Adressaten der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union, welche an die Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht relevant.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.