Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 13 – Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

(1) Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.

(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und harmonischen Anwendung dieses Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.

(3) Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens. Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.

(4) Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die Anwendung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel

15 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

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