Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 2 – Geltungsbereich

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit. Der Geltungsbereich dieser Zusammenarbeit beschränkt sich auf folgende Bereiche:

a) die Mechanismen für die Gesundheitssicherheit in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren;

b) das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden «Zentrum»).

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