Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Anhang II, Art. 4 – Übergangsregelungen

Anhang II: Über die Anwendung von Artikel 25 des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 29

Übergangsregelungen

Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:

Im ersten Jahr der Durchführung dieses Abkommens wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit nach Artikel 25 des Abkommens und Artikel 1, 2 und 3 dieses Anhangs pro rata temporis gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem Quotienten aus

a) der Anzahl der Kalendertage ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres und

b) der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.