Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Erklärung der Schweiz – Analoge Aufnahme der institutionellen Elemente

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 47

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der analogen Aufnahme der institutionellen Elemente in das Abkommen über die Gesundheit Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass die den Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsamen institutionellen Elemente lediglich analog in dieses Abkommen aufgenommen werden, soweit es für das Funktionieren der durch dieses Abkommen festgelegten Zusammenarbeit erforderlich ist. Dies stellt keinen Präzedenzfall für künftige Abkommen dar, die keine Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sind.

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