Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 19 – Gemischter Ausschuss

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2) Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

(3) Der Gemischte Ausschuss:

a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

b) kann Informationen austauschen und sich in Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen sowie in den einschlägigen finanziellen Fragen konsultieren;

c) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in Anhang I Bezug genommen wird, gemäss Artikel 15 dieses Abkommens zu finden;

d) gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Gemischten Ausschuss, der gemäss dem Abkommen zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union eingerichtet wurde, (im Folgenden «Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union») das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Anwendung der Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit, in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen. Zu diesem Zweck informiert der Gemischte Ausschuss den Gemischten Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, wenn

i) ein neues Protokoll zum Abkommen zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union zum Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit verabschiedet werden soll,

ii) das Protokoll zum Abkommen zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union zum Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit aufgrund von Änderungen des Geltungsbereichs des vorliegenden Abkommens geändert werden muss,

iii) die Tagesordnung seiner Sitzungen Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit enthält.

e) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

f) fasst Beschlüsse, sofern in diesem Abkommen vorgesehen;

g) ändert im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, der Artikel 10 bis 15, der

Artikel 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll (Nr. 7)») die Anlage entsprechend; und

h) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

(4) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

(5) Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien.

Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

(6) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung an seiner ersten Sitzung und aktualisiert sie bei Bedarf.

(7) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.