Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 14 – Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, oder gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf diesem Abkommen beruhenden Beschlusses der Kommission mit diesem Abkommen ausschliesslich den in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.

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