Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 3 – Zusammenarbeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, tauschen Informationen aus und koordinieren ihre Politik in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren mithilfe der Mechanismen und Strukturen gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten der Union, insbesondere die Überwachungs- und Warnnetze sowie Vorsorge und Reaktionsmechanismen der Union für die Prävention und die Kontrolle von übertragbaren Krankheiten.

Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit, einschliesslich der epidemiologischen Überwachung, um Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern.

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