Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 25 – Finanzbeitrag

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Finanzbeitrag

(1) Die Schweiz beteiligt sich gemäss diesem Artikel und Anhang II an der Finanzierung der Tätigkeiten der Agenturen, der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in Anhang II Artikel 1 aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat. Der Gemischte Ausschuss kann einen Beschluss zur Änderung von Anhang II annehmen.

(2) Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäss den in Anhang II Artikel 2 des Anhangs festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der betreffenden Tätigkeit aussetzen.

(3) Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:

a) einem operativen Beitrag; und

b) einer Teilnahmegebühr.

(4) Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.

(5) Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden «BIP») der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist.

Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union, unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.

(6) Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss Anhang II Artikel 1 berücksichtigt werden.

Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug (z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel angewandt. Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.

(7) Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 berechneten jährlichen operativen Beitrags.

(8) Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.

(9) Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

(10) Tritt dieses Abkommen nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäss der in Anhang II Artikel 4 definierten Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.

(11) Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II niedergelegt.

(12) Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft der Gemischte Ausschuss die in Anhang II Artikel 1 festgelegten Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.