Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 21 – Revision

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

Revision

(1) Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren dieses Abkommens regelmässig im Gemischten Ausschuss und können in Betracht ziehen, es zu revidieren, namentlich um ihre Zusammenarbeit zu verbessern oder sie auf weitere Aspekte des Gesundheitsbereichs auszuweiten.

(2) Angesichts der möglichen Erwägungen gemäss Absatz 1 können die Vertragsparteien nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren im Hinblick auf eine Revision dieses Abkommens in Verhandlungen eintreten.

(3) Jedes Ergebnis von Verhandlungen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren.

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