Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Ingress

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Gesundheit Abgeschlossen am 2. März 2026 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union», im Folgenden «Vertragsparteien», in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zum Wohl der Gesundheit der Bevölkerungen der Vertragsparteien zu stärken, insbesondere die Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, in Anbetracht dessen, dass Gesundheitsgefahren nicht durch die Landesgrenzen zwischen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz aufgehalten werden, dass die gemeinsamen Grenzen täglich von einer erheblichen Anzahl Personen überschritten werden und dass somit ein besserer Fachaustausch im Bereich der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren von gemeinsamem Interesse ist, entschlossen, möglichst wirksam auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu reagieren, dies auch durch den Austausch von Informationen mittels gemeinsamer Systeme sowie gemeinsamer Kapazitäten bei der epidemiologischen Überwachung, in Anbetracht dessen, dass die Teilnahme der Schweiz an Einrichtungen, Agenturen und Strukturen der Union zur Prävention und Kontrolle von Krankheiten sowie an Überwachungs- und Warnnetzen und bei der Anwendung ähnlicher Vorsorge und Reaktionsmechanismen zur Prävention und Kontrolle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren den Gesundheitsschutz der Bevölkerungen der Vertragsparteien verbessern wird, in Anerkennung, dass ein bilaterales Abkommen über die Gesundheit zwischen den Vertragsparteien eine klare und solide Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit bildet, in Anbetracht dessen, dass die Union Mechanismen und Strukturen zur Koordination von Prävention, Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren eingerichtet hat und dass die Teilnahme der Schweiz an diesen Mechanismen und Strukturen von gegenseitigem Nutzen für beide Vertragsparteien sein kann, in Anerkennung, dass es von gegenseitigem Nutzen ist, den Fachaustausch zwischen den Vertragsparteien zu stärken, dies auch durch Abordnungen, in Anbetracht dessen, dass durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden «Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union») eine Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Schweiz an den Programmen der Union, einschliesslich des mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Programms (im Folgenden «EU4Health-Programm»), geschaffen wurde und in Anerkennung der Wichtigkeit, die mit diesem Abkommen sowie mit dem Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union geregelte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Gesundheitsbereich zu fördern, einig über die allgemeinen Grundsätze des EU4Health-Programms in Bezug auf den Schutz der Menschen in der Union vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, in Anbetracht der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen der Vertragsparteien im Gesundheitsbereich und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu entwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten, in Anbetracht dessen, dass eine engere Zusammenarbeit im Bereich der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und die Teilnahme der Schweiz am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten den Gesundheitsschutz der Bevölkerungen der Vertragsparteien verbessern wird und dass die Teilnahme der Schweiz am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten einen Finanzbeitrag beinhalten sollte, der für jeden Programmplanungszeitraum festzulegen ist, bereit, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Zusammenarbeit künftig auf weitere Belange des Gesundheitsbereichs auszuweiten, entschlossen, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den mit diesem Abkommen geregelten Bereichen auf der Basis derselben Regeln, die in der Union gelten, zu stärken, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie und des Föderalismus ergeben, in Anerkennung, dass dieses Abkommen kein Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt der Union, an denen die Schweiz teilnimmt, darstellt,

in Anbetracht dessen, dass es dennoch angebracht ist, die Grundsätze für gemeinsame institutionelle Bestimmungen der bestehenden und künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, analog auf dieses Abkommen anzuwenden, in Bekräftigung, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung dieses Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt, sind wie folgt übereingekommen:

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