Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Anhang II, Art. 1 – Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet

Anhang II: Über die Anwendung von Artikel 25 des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 27

Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet

Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an:

a) Agenturen:

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, errichtet durch die Verordnung (EG) 851/2004 (ABl. EU L 142 vom 30.4.2004, S. 1), wie sie gemäss Anhang I angewandt wird;

b) Informationssysteme:

Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS), errichtet gemäss Verordnung (EU) 2022/2371 (ABl. EU L 314 vom 6.12.2022, S. 26), wie sie gemäss Anhang I angewandt wird, sofern der Beitrag der Schweiz zu diesem Informationssystem nicht bereits vollumfänglich durch ihren Beitrag zum Zentrum und zum Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit abgedeckt ist;

c) andere Tätigkeiten:

keine.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.