Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Anlage, Art. 13

Anlage: Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 26

(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7)) Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.

Anhang II Über die Anwendung von Artikel 25 des Abkommens

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