Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 27 – Kündigung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei kündigen.

(2) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifikation gemäss Absatz 1 ausser Kraft.

(3) Tritt dieses Abkommen ausser Kraft, so bleiben die vor dem Tag seiner Beendigung aufgrund dieses Abkommens erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendsechsundzwanzig.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Guy Parmelin Ursula von der Leyen

Anhang I Nach Artikel 6 des Abkommens integrierte Rechtsakte der Union Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Kapitel 2 des Abkommens angewendet. Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

(1) 32022 R 2371 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. EU L 314 vom 6.12.2022, S. 26).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2371 sind für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a) Die Schweiz beteiligt sich uneingeschränkt am Gesundheitssicherheitsausschuss und hat dort mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

b) Die Schweiz nutzt uneingeschränkt das mit der Verordnung (EU) 2022/2371 eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS).

c) Die Schweiz verwendet die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371 lediglich für die Anwendung dieses Abkommens.

d) Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Berichte sind von der Schweiz zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen, wie es für die Mitgliedstaaten der Union nach demselben Artikel vorgesehen ist, jedoch auf keinen Fall früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Schweiz übermittelt ihren Bericht über das EWRS.

e) In Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2371:

i) wird der Wortteil «EU-» gestrichen und

ii) ist der zweite Satz hinsichtlich der Schweiz wie folgt zu verstehen: «Diese nationalen Sicherheitsvorschriften müssen ein Schutzniveau für Verschlusssachen bieten, das im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen und dessen Sicherheitsvorkehrungen steht».

f) Für die Zwecke dieses Abkommens steht der Schweiz die Teilnahme am gemeinsamen Beschaffungsverfahren gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2371 offen.

g) Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EU) 2022/2371 gelten nicht für die Schweiz.

h) Die Zuständigkeit der Schweiz, gesundheitliche Notlagen auf nationaler Ebene festzustellen und aufzuheben, bleibt von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2371 unberührt.

i) Artikel 25 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2371 gelten nicht für die Schweiz.

j) In Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

(2) 32023 R 1808 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 der Kommission vom 21. September 2023 zur Festlegung der Formatvorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gemäss der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 234 vom 22.9.2023, S. 105).

(3) 32024 R 0892 Durchführungsverordnung (EU) 2024/892 der Kommission vom 22. März 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für bestimmte spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit (ABl. EU L, 2024/892, 25.3.2024).

(4) 32024 R 1232 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bewertung des Stands der Umsetzung der nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne und ihrer Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union (ABl. EU L, 2024/1232, 8.5.2024).

(5) 32024 R 2959 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2959 der Kommission vom 29. November 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit in den Bereichen durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Bakterien, durch Lebensmittel, das Wasser und Vektoren übertragene Helminthen und Protozoen sowie durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Viren (ABl. EU L, 2024/2959, 2.12.2024).

(6) 32018 D 0945 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 der Kommission vom 22. Juni 2018 über die durch epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sowie über die entsprechenden Falldefinitionen (ABl. EU L 170 vom 6.7.2018, p. 1).

(7) 32017 D 0253 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäss dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. EU L 37 vom 14.2.2017, S. 23), geändert durch:

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32021 D 0858 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von Reiseformularen (ABl. EU L 188 vom 28.5.2021, S. 106); -

32021 D 1212 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen (ABl. EU L 263 vom 23.7.2021, S. 32). Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

(8) 32004 R 0851 Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. EU L 142 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:

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32022 R 2370 Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. EU L 314 vom 6.12.2022, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 851/2004 sind für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a) Die Schweiz nimmt am Zentrum teil.

b) Die Schweiz leistet gemäss Artikel 25 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Tätigkeiten des Zentrums.

c) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat des Zentrums und verfügt dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

d) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Beirat des Zentrums und verfügt dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

e) Die Schweiz gewährt dem Zentrum und dessen Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen gemäss der Anlage, die auf den Artikeln 1 bis 6, den Artikeln 10 bis 15 und den Artikeln 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben.

f) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (festgelegt in Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Eu ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45, 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen), kann das Zentrum entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Das Zentrum kann die Abordnung von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.

g) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an den vom Zentrum betriebenen Netzen und verfügt dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

h) In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) 851/2004 werden nach den Worten «in den Mitgliedstaaten» die Worte «unterstützt von und» eingefügt.

i) In Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung (EG) 851/2004 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

Anlage Vorrechte und Befreiungen

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.