Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 18 – Durchführung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung seines Zwecks gefährden könnten.

(2) Die Vertragsparteien treffen alle Massnahmen, die erforderlich sind, um das angestrebte Ergebnis der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, sicherzustellen und, unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten.

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