Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 12 – Grundsatz der einheitlichen Auslegung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Grundsatz der einheitlichen Auslegung

(1) Zur Verwirklichung des in Artikel 4 festgelegten Ziels und unter Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts werden dieses Abkommen und die Rechtsakte der Union, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen, einheitlich ausgelegt und angewandt.

(2) Die Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, und die Bestimmungen dieses Abkommens soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.

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