Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 15 – Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

(1) Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in Anhang I Bezug genommen wird, beraten sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.

(2) Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den im Protokoll über das Schiedsgericht festgelegten Regeln entscheidet.

(3) Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 12 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Angleichung gemäss Artikel 6 Absatz 5 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit, ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

(4) Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss Absatz 3 vor:

a) so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend; und

b) geniesst die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, mutatis mutandis.

(5) Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten. Die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstossen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschusses die Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.

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