Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 9 – Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union

Nehmen die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Abkommens als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.