Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 4 – Allgemeiner Inhalt

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Kapitel 2: Institutionelle Bestimmungen

Allgemeiner Inhalt

Um den Vertragsparteien grössere Rechtssicherheit betreffend die in diesem Abkommen festgelegte Zusammenarbeit zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieses Kapitel namentlich institutionelle Lösungen fest, die analog sind zu jenen, die den bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele dieses Abkommens zu ändern, insbesondere:

a) das Verfahren zur Angleichung dieses Abkommens an die für dieses Abkommen relevanten Rechtsakte der Union;

b) die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird;

c) die Überwachung und Anwendung dieses Abkommens; und

d) die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen.

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