Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Anlage, Art. 6

Anlage: Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 24

(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7)) Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

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