Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 16 – Ausgleichsmassnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Ausgleichsmassnahmen

(1) Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 des Protokolls über das Schiedsgericht mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.

Ausgleichsmassnahmen können ausschliesslich im Rahmen dieses Abkommens oder betreffend die Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit3 nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden «Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union»), ergriffen werden.

Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, notifiziert der Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach der Notifikation wirksam.

(2) Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Protokoll über das Schiedsgericht der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des Protokolls über das Schiedsgericht vorgesehenen Fristen.

(4) Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.

3 Für den Zeitraum 2021–2027 entspricht dieses dem Programm EU4Health, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit («EU4Health-Programm») für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1) aufgestellt wurde.

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