Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 1 – Zweck

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Zweck dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verstärken, um:

a) die Gesundheit der Bevölkerungen der Mitgliedstaaten der Union sowie der Schweiz zu schützen und zu verbessern;

b) die weit verbreiteten schweren Krankheiten zu bekämpfen, indem die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsinformation und Gesundheitskompetenz gefördert werden;

c) ein durchgängig hohes Niveau der Überwachung von schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sicherzustellen sowie ihre Warnsysteme und ihre Reaktionen auf solche Gefahren zu koordinieren.

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