Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.14.8 Rechtliche Aspekte des Paketelements

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 994

Bei der Gemeinsamen Erklärung zur Einrichtung des hochrangigen Dialogs handelt es sich nicht um ein rechtlich verbindliches Instrument, sondern um eine Absichtserklärung politischer Natur. Deren Abschluss liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Dies ergibt sich aus Artikel 184 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundesrates sind und er diese unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung besorgt. Auf dieser Grundlage ist die operative Führung der Aussenpolitik Sache des Bundesrates. Diese umfasst unter anderem die Zustimmung zu rechtlich nicht verbindlichen aussenpolitischen Instrumenten.

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