Kernstelle · Streitbeilegung
Auslegung nach der Rechtsprechung des EuGH (Art. 7)
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 7 Abs. 2
«Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.»
Was heisst das?
Soweit EU-Rechtsbegriffe betroffen sind, ist die Rechtsprechung des EuGH massgebend, und zwar auch die künftige.
Kontext im Vertrag
Die Stelle steht in Institutionelles Protokoll FZA (BBl 2026 618), Art. 7 Abs. 2. Der vollständige Abschnitt: Art. 7 – Grundsatz der einheitlichen Auslegung.
Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Institutionelles Protokoll FZA.
Erläuterung in der Botschaft
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.