Kernstelle · Rechtsübernahme
Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 5 Abs. 7
«Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.»
Was heisst das?
Für die aufgezählten Bereiche (u. a. Voranmeldefrist und Kautionen in Art. 5g und 5h, Non-Regression in Art. 5j, Daueraufenthalt in Art. 7e und Ausweisung in Art. 7h) besteht keine Pflicht, neues EU-Recht dynamisch zu übernehmen.
Kontext im Vertrag
Die Stelle steht in Institutionelles Protokoll FZA (BBl 2026 618), Art. 5 Abs. 7. Der vollständige Abschnitt: Art. 5 – Integration von Rechtsakten der Union.
Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Institutionelles Protokoll FZA.
Erläuterung in der Botschaft
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.