Kernstelle · Beihilfen
Staatliche Beihilfen: grundsätzlich unvereinbar
Beihilfeprotokoll Luftverkehr, Art. 3 Abs. 1
«Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens beeinträchtigen.»
Was heisst das?
Im Luftverkehr sind wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen grundsätzlich unzulässig, soweit sie den Handel zwischen der Schweiz und der EU beeinträchtigen; Abs. 2 nennt Beihilfen, die als vereinbar gelten.
Kontext im Vertrag
Die Stelle steht in Beihilfeprotokoll Luftverkehr (BBl 2026 626), Art. 3 Abs. 1. Der vollständige Abschnitt: Art. 3 – Staatliche Beihilfen.
Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Beihilfeprotokoll Luftverkehr.
Erläuterung in der Botschaft
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.