Kernstelle · Rechtsübernahme

Fristen der Rechtsübernahme: 2 Jahre, plus 1 bei Referendum

Institutionelles Protokoll FZA, Art. 6 Abs. 2 und 3

«so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert. […] Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.»

Institutionelles Protokoll FZA, Art. 6 Abs. 2 und 3, BBl 2026 618, S. 7

Was heisst das?

Erfordert eine Übernahme in der Schweiz ein verfassungsrechtliches Verfahren (etwa Genehmigung durch das Parlament und allenfalls ein Referendum), hat die Schweiz dafür höchstens zwei Jahre (mit Referendum drei); bis dahin wird der Beschluss vorläufig angewendet, ausser die Schweiz teilt begründet mit, dass dies nicht möglich ist.

Kontext im Vertrag

Die Stelle steht in Institutionelles Protokoll FZA (BBl 2026 618), Art. 6 Abs. 2 und 3. Der vollständige Abschnitt: Art. 6 – Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz.

Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Institutionelles Protokoll FZA.

Erläuterung in der Botschaft

Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.

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