Kernstelle · Kohäsion
Kohäsionsbeitrag bis 2029: die Übergangszahlung
Beitragsabkommen (Kohäsion), Anhang III Abs. 1
«Diese einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung beträgt 130 000 000 CHF pro Jahr bis zum Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen sowie 350 000 000 CHF pro Jahr für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen und Ende 2029.»
Was heisst das?
Für Ende 2024 bis Ende 2029 gilt eine einmalige Zusatzverpflichtung: 130 Millionen Franken pro Jahr bis zum Inkrafttreten der in Art. 20 Abs. 2 genannten Abkommen, danach 350 Millionen pro Jahr.
Kontext im Vertrag
Die Stelle steht in Beitragsabkommen (Kohäsion) (BBl 2026 630), Anhang III Abs. 1. Der vollständige Abschnitt: Art. 21 – Kündigung.
Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Beitragsabkommen (Kohäsion).
Erläuterung in der Botschaft
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.