Kernstelle · Kohäsion

Kohäsionsbeitrag bis 2029: die Übergangszahlung

Beitragsabkommen (Kohäsion), Anhang III Abs. 1

«Diese einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung beträgt 130 000 000 CHF pro Jahr bis zum Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen sowie 350 000 000 CHF pro Jahr für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen und Ende 2029.»

Beitragsabkommen (Kohäsion), Anhang III Abs. 1, BBl 2026 630, S. 22

Was heisst das?

Für Ende 2024 bis Ende 2029 gilt eine einmalige Zusatzverpflichtung: 130 Millionen Franken pro Jahr bis zum Inkrafttreten der in Art. 20 Abs. 2 genannten Abkommen, danach 350 Millionen pro Jahr.

Kontext im Vertrag

Die Stelle steht in Beitragsabkommen (Kohäsion) (BBl 2026 630), Anhang III Abs. 1. Der vollständige Abschnitt: Art. 21 – Kündigung.

Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Beitragsabkommen (Kohäsion).

Erläuterung in der Botschaft

Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.

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