Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 5 – Länderspezifische Abkommen und weitere Unterstützungsmassnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Länderspezifische Abkommen und weitere Unterstützungsmassnahmen

(1) Unter Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Teil II sowie im Einklang mit den im MoU gemäss Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Elementen schliesst die Schweiz länderspezifische Abkommen mit Partnerstaaten ab und bereitet gegebenenfalls weitere Unterstützungsmassnahmen vor, die von ihr direkt verwaltet werden oder als Beitrag an entsprechende Finanzierungsinstrumente erfolgen.

(2) Bei den länderspezifischen Abkommen werden die Strategie der Union und die nationalen strategischen Rahmenpläne für Investitionen der Kohäsionspolitik der Union, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») genehmigt wurden, berücksichtigt.

(3) Die länderspezifischen Abkommen regeln insbesondere das Folgende:

a) die Verteilung der Mittel nach Themenbereichen;

b) die Unterstützungsmassnahmen;

c) die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen;

d) die anwendbaren Voraussetzungen;

e) die zuständigen Behörden in den jeweiligen Partnerstaaten; und

f) spezifische Bestimmungen zum Verfahren und zu den Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 5.

(4) Für jede Beitragsperiode werden die länderspezifischen Mittelzuweisungen im Bereich Kohäsion spätestens zwei Jahre nach Beginn der entsprechenden Beitragsperiode mit dem Abschluss der jeweiligen länderspezifischen Abkommen für die Partnerstaaten verpflichtet.

(5) Wenn ein Teil eines bestimmten finanziellen Beitrags der Schweiz für die Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen verwendet werden soll, so werden die länderspezifischen Mittelzuweisungen für die identifizierten gemeinsamen Herausforderungen spätestens fünf Jahre nach Beginn der entsprechenden Beitragsperiode mit dem Abschluss der jeweiligen länderspezifischen Abkommen für die Partnerstaaten verpflichtet.

(6) Sofern die länderspezifischen Abkommen nach Absatz 4 und Absatz 5 dieses Artikels nicht in den dort genannten Zeitrahmen abgeschlossen werden, kommt Artikel 16 zur Anwendung. Wird, falls dies eintritt, dem Schiedsgericht ein Streitfall gemäss Artikel 16 Absatz 2 unterbreitet, so prüft das Schiedsgericht, ob die Schweiz und der jeweilige Partnerstaat während der Verhandlungen des länderspezifischen Abkommens nach Treu und Glauben gehandelt haben.

(7) Die Mittel eines finanziellen Beitrags der Schweiz können nur bis zum Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode verwendet werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.