Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 13 – Grundsätze der Umsetzung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Grundsätze der Umsetzung

(1) Die länderspezifischen Abkommen werden im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen den Partnerstaaten und der Schweiz ausgehandelt und umgesetzt.

(2) Die Umsetzung der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b genannten vereinbarten Unterstützungsmassnahmen liegt in der Verantwortung der Partnerstaaten, die zum Zwecke einer ordnungsgemässen Umsetzung und Verwaltung für angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme sorgen.

(3) Die weiteren in Artikel 5 Absatz 1 genannten Unterstützungsmassnahmen, die von der Schweiz direkt umgesetzt werden, liegen in der Verantwortung der Schweiz, die zum Zwecke einer ordnungsgemässen Umsetzung und Verwaltung für angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme sorgt.

(4) Die Umsetzung aller Unterstützungsmassnahmen erfolgt unter Einhaltung der in

Artikel 11 aufgeführten gemeinsamen Werte sowie der Grundsätze der guten Regierungsführung und der ordnungsgemässen Haushaltsführung und stellt Transparenz, Nichtdiskriminierung, Effizienz und Rechenschaftspflicht sicher.

Diese Umsetzung beruht auf der gemeinsamen Verpflichtung der Schweiz und der Partnerstaaten, jegliche Form von Korruption bei der Umsetzung des finanziellen Beitrags der Schweiz zu bekämpfen und sorgt für wirksame Massnahmen und Verfahren, um unter Berücksichtigung möglicher Risiken jegliche Handlungen, welche die ordnungsgemässe Mittelverwendung gefährden, zu verhindern, zu erkennen und dagegen vorzugehen.

(5) Bei einer Verletzung einer in Absatz 4 festgelegten Verpflichtung, welche die ordnungsgemässe Umsetzung einer bestimmten Unterstützungsmassnahme gefährdet oder gefährden könnte, kann die Schweiz nach einer Beurteilung und einem Verfahren, welches dem Partnerstaat ein angemessenes Anhörungsrecht einräumt, geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen bezüglich der entsprechenden Unterstützungsmassnahme ergreifen.

(6) Die Schweiz kann gemäss ihren innerstaatlichen Anforderungen Kontrollen durchführen. Die Partnerstaaten leisten zu diesem Zweck alle erforderliche Unterstützung und stellen alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

(7) Werden Prüfungen durchgeführt, so tragen die Schweizer Prüfbehörden mit dem Ziel, die Kosten für Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen sowie den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten möglichst gering zu halten, dem Ansatz der Einzigen Prüfung und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des Risikos gebührend Rechnung, um mehrfache Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen ein und derselben Ausgabe zu vermeiden.

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