Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 16 – Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

(1) Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens beraten sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.

(2) Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den im Protokoll über das Schiedsgericht (im Folgenden «Protokoll») festgelegten Regeln entscheidet.

(3) Wenn das Schiedsgericht eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über das Abkommen beilegt, ist das Schiedsgericht für die Auslegung dieses Abkommens zuständig. Bei der Feststellung der Vereinbarkeit einer Massnahme mit diesem Abkommen kann das Schiedsgericht, soweit angezeigt, das Recht jeder Vertragspartei mit Ausnahme dieses Abkommens als Tatsache berücksichtigen. Dabei folgt das Schiedsgericht der vorherrschenden Auslegung des Rechts jeder Vertragspartei mit Ausnahme dieses Abkommens durch die Gerichte und Behörden der jeweiligen Vertragspartei, sowie, soweit angebracht, durch zuständige internationale Streitbeilegungsorgane. Die Bedeutung, die das Schiedsgericht dem Recht einer Vertragspartei mit Ausnahme dieses Abkommens gibt, ist für die Gerichte und Behörden der jeweiligen Vertragspartei nicht bindend.

(4) Das Schiedsgericht ist nicht befugt über Streitigkeiten betreffend die Umsetzung der länderspezifischen Abkommen zu entscheiden.

(5) Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten.

Die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschuss die Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.

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