Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 10 – Änderungen in der Mitgliedschaft der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Änderungen in der Mitgliedschaft der Union

(1) Bei einer Änderung in der Mitgliedschaft der Union, die einen Staat mit einem in Kaufkraftstandards gemessenen Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beim Pro-Kopf-BNE in Kaufkraftstandards betrifft, wird der finanzielle Beitrag der Schweiz ab dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in der Mitgliedschaft erfolgt, verhältnismässig angepasst.

Der zu verwendende Bezugszeitraum für die Daten ist jener, der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode im Rahmen des Kohäsionsfonds der Union gilt, oder andernfalls der letzte Dreijahreszeitraum, für den Daten verfügbar sind.

(2) Die Höhe der Anpassung nach Absatz 1 wird von den Vertragsparteien festgelegt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.