Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 4 – Rahmen für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Rahmen für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz

(1) Der regelmässige finanzielle Beitrag der Schweiz wird in aufeinanderfolgende Beitragsperioden gegliedert.

Jede Beitragsperiode beginnt zwei Jahre nach Beginn des durch einen mehrjährigen Finanzrahmen der Union (im Folgenden «MFR») abgedeckten Zeitraums und erstreckt sich über die gleiche Anzahl an Jahren wie der entsprechende MFR.

(2) Für jede Beitragsperiode gilt Folgendes:

a) Die Schweiz leistet einen finanziellen Beitrag, der gemäss Anhang I festgelegt wird;

b) für die Zwecke des Buchstabens a schliessen die Vertragsparteien mindestens zwölf Monate vor dem Ende der laufenden Beitragsperiode ein rechtlich unverbindliches Memorandum of Understanding (im Folgenden «MoU») ab;

c) für die Zwecke des Buchstabens b nimmt der Gemischte Ausschuss mindestens 36 Monate vor dem Ende der laufenden Beitragsperiode Gespräche auf.

(3) In jedem MoU sind folgende Elemente anzugeben:

a) die Höhe des gemäss Anhang I Absatz 1 festgelegten finanziellen Beitrags der Schweiz;

b) die länderspezifischen Mittelzuweisungen im Bereich Kohäsion gemäss Anhang I Anlage 2;

c) die Themenbereiche für den jeweiligen finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich Kohäsion;

d) wenn ein Teil eines jeweiligen finanziellen Beitrags der Schweiz für die Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen verwendet werden soll:

i) die identifizierten wichtigen gemeinsamen Herausforderungen;

ii) die jeweiligen Themenbereiche der identifizierten wichtigen gemeinsamen Herausforderungen;

iii) die Kriterien für die Wahl von Partnerstaaten, die von den identifizierten wichtigen gemeinsamen Herausforderungen betroffen sind; und

iv) die Aufteilung zwischen den dem Bereich Kohäsion zugewiesenen Mitteln und den Mitteln, die der Bewältigung der identifizierten wichtigen gemeinsamen Herausforderungen gemäss Anhang I Absatz 2 zugewiesen sind;

e) eine allgemeine Beschreibung des geplanten Inhalts der länderspezifischen Abkommen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten (im Folgenden «länderspezifische Abkommen»);

f) die Dauer der Umsetzungsperiode gemäss Artikel 3 Buchstabe c.

(4) Falls das MoU nicht innerhalb des in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufgeführten Zeitrahmens abgeschlossen wird, kommt Artikel 16 zur Anwendung. Wird, falls dies eintritt, dem Schiedsgericht ein Streitfall gemäss Artikel 16 Absatz 2 unterbreitet, so prüft das Schiedsgericht, ob die Vertragsparteien während der Gespräche nach Absatz 2 Buchstabe c nach Treu und Glauben gehandelt haben, um der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verpflichtung nachzukommen.

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