Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 18 – Erster regelmässiger finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen und einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Teil IV

Schlussbestimmungen

Erster regelmässiger finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen und einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung

(1) Die Schweiz leistet ihren ersten finanziellen Beitrag gemäss diesem Abkommen (im Folgenden «erster finanzieller Beitrag») vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 gemäss Anhang II und eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung für den Zeitraum von Ende 2024 bis Ende 2029 gemäss Anhang III.

(2) Soweit die Elemente des ersten finanziellen Beitrags nicht in Anhang II festgelegt sind, schliessen die Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein rechtlich unverbindliches MoU ab, um die Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels erfüllen zu können. Zu diesem Zweck nimmt der Gemischte Ausschuss unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens Gespräche auf.

(3) Soweit die Elemente der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung nicht in Anhang III festgelegt sind, schliessen die Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein rechtlich unverbindliches MoU ab, um die Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels erfüllen zu können. Zu diesem Zweck nimmt der Gemischte Ausschuss unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens Gespräche auf.

(4) Die länderspezifischen Mittelzuweisungen des ersten finanziellen Beitrags der Schweiz im Bereich Kohäsion und der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit dem Abschluss der jeweiligen länderspezifischen Abkommen für die Partnerstaaten verpflichtet.

(5) Die länderspezifischen Mittelzuweisungen des ersten finanziellen Beitrags der Schweiz im Bereich Migration werden spätestens fünf Jahre nach Beginn der Beitragsperiode mit dem Abschluss der jeweiligen länderspezifischen Abkommen für die Partnerstaaten verpflichtet.

(6) Falls die MoUs nach Absatz 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht in den dort genannten Zeitrahmen abgeschlossen werden, kommt Artikel 4 Absatz 4 mutatis mutandis zur Anwendung.

(7) Falls die länderspezifischen Abkommen nach Absatz 4 und Absatz 5 des vorliegenden Artikels nicht in den dort genannten Zeitrahmen abgeschlossen werden, kommt Artikel 5 Absatz 6 mutatis mutandis zur Anwendung.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.