Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 12 – Verwaltung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Verwaltung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz

(1) Die Schweiz ist für die Gesamtverwaltung ihres regelmässigen finanziellen Beitrags zuständig.

(2) Der Verwaltungsaufwand der Schweiz wird aus dem im MoU nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Gesamtbetrag des jeweiligen finanziellen Beitrags gedeckt.

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