Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 15 – Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ausschliesslich den in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.

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