Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 6 – Kommunikation zwischen der Schweiz und der Kommission

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Kommunikation zwischen der Schweiz und der Kommission

(1) Die Schweiz informiert die Kommission über die länderspezifischen Abkommen nach Artikel 5 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz.

(2) Die Schweiz und die Kommission tauschen sich jährlich oder nach Bedarf auf technischer Ebene über die Umsetzung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz aus.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.