Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 3 – Begriffsbestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a) «Liste der Instrumente» die folgenden Instrumente:

i) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

ii) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

iii) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

iv) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

v) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999;

vi) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

vii) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm;

viii) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität;

ix) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit; und

x) Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums;

b) «Beitragsperiode» bezeichnet den Zeitrahmen, dem ein jeweiliger finanzieller Beitrag der Schweiz zugeordnet wird.

c) «Umsetzungsperiode» bezeichnet den Zeitrahmen, in dem der jeweilige finanzielle Beitrag der Schweiz umgesetzt werden muss und die Mittel ausbezahlt werden.

d) «Partnerstaat» bezeichnet einen Mitgliedstaat der Union, der während einer bestimmten Beitragsperiode durch den finanziellen Beitrag der Schweiz unterstützt wird.

e) «Partnerstaaten im Bereich Kohäsion» bezeichnet jene Mitgliedstaaten der Union mit einem in Kaufkraftstandards gemessenen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (im Folgenden «BNE») von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beim Pro-Kopf-BNE in Kaufkraftstandards im selben Bezugszeitraum.

f) «Unterstützungsmassnahme» bezeichnet ein Programm oder Projekt, das mit der Unterstützung des jeweiligen finanziellen Beitrags der Schweiz durchgeführt wird. Die Dauer jeder Umsetzungsperiode gemäss Buchstabe c beträgt mindestens 10 Jahre. Für die Zwecke des Buchstabens e ist der zu verwendende Bezugszeitraum für die Daten jener, der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode zur Bestimmung der im Rahmen des Kohäsionsfonds der Union förderfähigen Mitgliedstaaten der Union gilt.

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