Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 3.2.1.2 Weitere Auswirkungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1009

Ähnlich wie für die Bundesverwaltung (s. Ziff. 3.1) hat das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) auch direkte Auswirkungen auf die kantonalen Verwaltungen. Die meisten Auswirkungen, die spezifisch die Kantone betreffen, sind finanzieller Natur: Dazu 941 Vereinbarung vom 20. März 2009 zwischen Bund und Kantonen betreffend Um-setzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin–Besitzstands (SR 362.1). gehören Mehrkosten, inklusive Mindereinnahmen und erhöhte Personalkosten. Diese können beispielsweise aus der Schaffung neuer Stellen, neuer Prozesse oder aus einem erhöhten Verwaltungsaufwand resultieren. Die kantonalen Verwaltungen werden in gewissen Bereichen (etwa in den Bereichen der Personenfreizügigkeit [s. Ziff. 2.3], Lebensmittelsicherheit [s. Ziff. 2.12] oder Gesundheit [s. Ziff. 2.13]) teilweise zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen, was auch mit einem personellen Mehraufwand verbunden sein kann. Rechtliche Neuerungen wird es für die Kantone vor allem in zwei Bereichen geben, namentlich aufgrund des Beitritts zum EU-Strombinnenmarkt und der Anpassung bestehender Beihilferegelungen an die mit der EU vereinbarten Regeln über staatliche Beihilfen.

Die negativen Auswirkungen auf die Kantone werden in einigen Bereichen des Pakets Schweiz–EU durch Kompensationsmassnahmen des Bundes abgefedert (s. Ziff. 3.2.1.3). Zudem ist davon auszugehen, dass sich viele Investitionen langfristig positiv auswirken werden: Durch die Digitalisierung und Optimierung von Prozessen (s. dazu bspw. Abschnitte zum Gesundheitsbereich [Ziff. 2.13] oder zum Lohnschutz [Ziff. 2.3]) dürften die Kosten für die kantonalen Verwaltungen langfristig niedriger ausfallen. Detaillierte Erläuterungen zu den finanziellen, personellen und gesetzlichen Auswirkungen pro Abkommen finden sich in den entsprechenden Abschnitten in Kapitel

2 (insb. Ziff. 2.1 – 2.14). Im Folgenden werden die wichtigsten beleuchtet: Staatliche Beihilfen Die Einführung der Beihilfenüberwachung beziehungsweise des neuen Beihilfenüberwachungsgesetzes (BHÜG) wird für die Kantone unterschiedliche Folgen haben. Generell wird sich der gestärkte Wettbewerbsschutz positiv auf die Volkswirtschaft und damit auch auf den Wohlstand in den Kantonen auswirken (s. Ziff. 3.3). Für die Kantone werden durch diese Bestimmungen aber auch neue Verpflichtungen bei der Umsetzung des Bundesrechts eingeführt (Anmeldung von geplanten Beihilfen und Mitteilung von beihilfegewährenden Entscheiden und Erlassen an die Beihilfeüberwachungsbehörde, Transparenz bezüglich den von ihnen gewährten Beihilfen, Kosten bei kantonalen Gerichten, wenn Beschwerden gegen kantonale Beihilfen eingereicht werden). Diese Verpflichtungen werden detailliert in Ziffer 2.2.11.2. beschrieben. Die Mitwirkung eines Vertreters oder einer Vertreterin der Kantone bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Beihilfekammer der Wettbewerbskommission (WEKO) soll in einer Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geregelt werden (s. auch Erläuterungen zu Art. 3 E-BHÜG in Ziff. 2.2.8). Hinsichtlich des Überwachungsverfahrens stellt die mit der EU ausgehandelte Lösung sicher, dass die verfassungsmässige Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen sowie die Gewaltenteilung im Schweizer Verfahren gewahrt bleiben. Die Überwachung in der Schweiz wird – gemäss dem vereinbarten «Zwei-Pfeiler-Ansatz» – einer Schweizer Behörde obliegen und nicht der EU. Eine detaillierte Übersicht über die Auswirkungen im Bereich der staatlichen Beihilfen findet sich in Ziffer 2.2.11.

Personenfreizügigkeit – Zuwanderung Im Zuwanderungsbereich gibt es keine grundlegenden Änderungen der Aufgaben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden durch das Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (ÄP FZA). Der Vollzug bleibt im Ausländerrecht nach wie vor Sache der Kantone. Bei einer Zunahme zu prüfender Fälle im Ausländerrecht wird aber gemäss der RFA–Studie von Ecoplan942 ein Mehraufwand für die Kantone entstehen. Dieser kann langfristig durch eine Vereinfachung der Bewilligungsverfahren (weniger Wechsel zwischen der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung) kompensiert werden. Auch bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen kann es zu einem Mehraufwand kommen. Unter anderem ist eine koordinierende Stelle pro Kanton für die Teilnahme am Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), aber auch für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erforderlich. Ein weiteres Beispiel für einen erwarteten Mehraufwand im Bereich des FZA stellt die Prüfung des Aufenthaltsrechts dar, der durch den erhöhten Koordinationsaufwand zwischen den Migrationsbehörden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung entsteht.

Bei der Anwendung der Schutzklausel können bei den Kantonen und Gemeinden personelle Zusatzaufwände entstehen, um allfällige Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen umzusetzen. Der konkrete Aufwand wird aber variieren, je nach Art der Massnahmen. Die kantonalen Vollzugsstellen im Migrationsbereich haben bereits Erfahrungen bei der Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen aus dem AIG (bspw. Prüfung des Inländervorrangs), falls in diesem Bereich Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen ergriffen würden. Gleichzeitig wird je nach ergriffenen Massnahmen eine finanzielle Entlastung erwartet, insbesondere bei den Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe, da weniger Personen anspruchsberechtigt wären.

Im Hochschulbereich führt das Paket Schweiz–EU durch die neue Gleichbehandlung von EU–Studierenden betreffend Studiengebühren zu Mindereinnahmen bei den kantonalen universitären Hochschulen, den universitären Instituten und Fachhochschulen. Der Bund wird diese Ausfälle im Rahmen von Begleitmassnahmen befristet für vier Jahre zu 100 % kompensieren (s. Ziff. 2.3.7.2.3). Da das Gleichbehandlungsgebot auch allfällige öffentliche Unterstützungsmechanismen für Studiengebühren umfasst, können den Kantonen und Hochschulen in diesem Bereich Mehrkosten entstehen. Eine detaillierte Übersicht über die Auswirkungen des ÄP FZA auf die Kantone sowie die dadurch notwendigen, punktuellen Änderungen kantonaler Gesetzgebung finden sich in Ziffer 2.3.9.2.1.

Personenfreizügigkeit – Lohnschutz Im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr wird die Voranmeldefrist für Unternehmen aus den EU– Mitgliedstaaten die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen, von acht Kalendertagen auf vier Arbeitstage verkürzt. Dies wird zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen, wobei die Betroffenheit der Kantone von deren wirtschaftlichen und geografischen Charakteristiken abhängig ist. Die Schweiz nimmt im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU am IMI teil. In den kantonalen Vollzugsbehörden muss hierfür eine koordinierende Stelle geschaffen werden. Diese verschafft den kantonalen Behörden einen direkten Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der EU-Mitgliedsstaaten. Bei den Anpassungen des Entsendegesetzes im Rahmen der inländischen Massnahmen zur Sicherung der Lohn942 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Service > Forschung und Evaluation > Studie von Ecoplan vom 09.05.2025: «RFA zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie UBRL. Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen». schutzes dürfte die Optimierung und Weiterentwicklung des Meldeverfahrens den Kantonen die Möglichkeit verschaffen, ihre Kontrollen unter Berücksichtigung der verkürzten Meldefrist vorzeitig zu planen. Die vorgesehenen Massnahmen zur Steigerung der Effizienz im Meldeverfahren dürften den zusätzlichen Ressourcenbedarf in den Kantonen begrenzen. Eine detaillierte Übersicht über die Auswirkungen im Bereich Lohnschutz findet sich in Ziffer 2.3.9.2.2.

Strom Die Schweiz trug bei den Verhandlungen über das Abkommen im Strombereich den kantonalen Hoheiten in besonderem Masse Rechnung. Aus diesem Grund waren die Kantone, wie bei anderen Bereichen auch, Mitglied der Verhandlungsdelegation. Das neue Stromabkommen mit der EU dürfte sich insgesamt positiv auf die Kantone auswirken. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie des sicheren Netzbetriebs und ermöglicht Handelsopportunitäten für die flexible Schweizer Wasserkraft, die hauptsächlich im Besitz der Kantone und Gemeinden ist. Die Marktöffnung für Endverbraucherinnen und Endverbraucher dürfte die heute regional sehr unterschiedlich hohen Stromtarife tendenziell ausgleichen. Dieser Wettbewerbsdruck kann auch finanzielle Rückwirkungen für die Stromunternehmen im Eigentum von Kantonen, Städten und Gemeinden haben. Auf der anderen Seite führen zusätzliche Handelsgewinne insbesondere bei Betreibern von Speicherund Pumpspeicherkraftwerken (s. «Auswirkungen auf die Volkswirtschaft» unter

Ziff. 2.11.9.3) tendenziell zu höheren Steuer- und Dividendeneinnahmen bei Kantonen und Gemeinden. Die Teilnahme am EU-Strombinnenmarkt führt aber auch dazu, dass sich Kantone und Gemeinden künftig in denjenigen Bereichen an EU-Recht halten müssen, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Stromabkommens befinden. Beispielsweise haben Kantone und Gemeinden, welche die Installation von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen finanziell fördern, bei der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme die EU-Förderregeln zu beachten. Dies betrifft etwa kantonale Förderprogramme oder eigene Aktivitäten der Kantone bei der Nutzung erneuerbarer Energien. Die meisten kantonalen Förderprogramme dürften jedoch unter die mit der EU vereinbarten Mindestschwellen fallen. Das Stromabkommen ist nicht auf Verbrauch von Strom und Energie (bspw. Heizen oder Effizienzmassnahmen bei Gebäuden) anwendbar, womit nicht in diese kantonalen Kompetenzen eingegriffen wird. Für die Berggebiete steht, aufgrund ihrer Energieinfrastruktur, insbesondere die Wasserkraft im Fokus. Das Abkommen enthält ferner keine Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Wasserkraftkonzessionen, zu den Wasserzinsen, zum Heimfallrecht oder zum öffentlichen Eigentum an Wasserkraftanlagen. Das bestehende Verfahren zur Vergabe der Wasserkraftkonzessionen ist nicht betroffen. Die in der EU relevanten Rechtsakte, die Richtlinie über die Konzessionsvergabe 2014/23/EU und die EUWasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme ist auf diesen beschränkt. Damit sind die Kantone, Gemeinden und Berggebiete, die bei ihrer Energieinfrastruktur stark auf Wasserkraft ausgerichtet sind, nicht negativ vom Stromabkommen betroffen. Die Hoheit der Kantone über die Wasserkraft bleibt mit dem Stromabkommen gewahrt. Dies spiegelt die Auslegung des Bundesrates wider und steht im Einklang mit dem Stromabkommen. Die EU teilt diese Sicht. Die Stärkung des Stromaustauschs und die Integration der Schweiz in den EUStrombinnenmarkt ermöglichen Handelsopportunitäten unter anderem für die flexible Wasserkraft. Diese führen zu entsprechenden Erlösen und Gewinnen bei den Betreibern und Dividenden an die öffentlichen Eigentümer. Weiter kann die öffentliche Hand von entsprechenden Gewinnsteuereinnahmen profitieren.

Spezifische Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Kantone im Bereich Strom finden sich in Ziffer 2.11.9.2.

Lebensmittelsicherheit Aufgrund der substanziellen Ausdehnung des Landwirtschaftsabkommens im Lebensmittelsicherheitsbereich (s. Ziff. 2.12) dürfte für die Kantone ein Mehraufwand im Vollzug infolge einer Ausweitung von Überwachungsaufgaben entstehen. Dies würde insbesondere die Vorbeugung von Tierseuchen (z. B. zusätzliche Registrierungs- und Zulassungspflichten), den Tierschutz (Anpassungen bei Kontrollen) sowie die Pflanzengesundheit (Kantone müssen ihr Hoheitsgebiet neu auf mehr Quarantäneorganismen überwachen) betreffen. Der Bund übernimmt nach dem bestehenden Mechanismus einen Teil der Kosten der Kantone für die zusätzlichen Überwachungsmassnahmen im Bereich der Pflanzengesundheit. Im Bereich des forstlichen Vermehrungsguts werden die Kantone ab 2026 durch eine Koordinationsstelle im Auftrag des Bundes unterstützt (z. B. durch die Aufbereitung des Kenntnisstandes zu praxisrelevanten forstgenetischen Themen). Die Einfuhrkontrollen für forstliches Vermehrungsgut aus Drittstaaten sind nicht Gegenstand des Pakets Schweiz–EU und werden weiterhin durch den Bund durchgeführt. Eine detaillierte Übersicht über die Auswirkungen des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit zum Landwirtschaftsabkommen auf die Kantone findet sich in Ziffer 2.12.10.5.2. Gesundheit Die Umsetzung des neuen Gesundheitsabkommens (s. Ziff. 2.13) führt zu einer Erweiterung des nationalen Überwachungssystems für übertragbare Krankheiten und weitere Krankheitserreger, was auch eine gewisse Ausweitung der Überwachungsaufgaben der Kantone mit sich bringt. Konkret betrifft dies zusätzlich zu überprüfende und zu meldende Krankheitserreger und eine Anpassung der Meldekriterien. Die Umsetzung des Programms «DigiSanté» und insbesondere des Projekts «NASURE» (National Surveillance and Response), dürfte die Bemühungen in diesem Bereich jedoch unterstützen, da das Programm bereits der Digitalisierung und der Anwendung internationaler Standards für den Datenaustausch Rechnung trägt, um den Mehraufwand für den automatisierten Datenaustausch möglichst gering zu halten. Zudem dürfte die damit deutlich bessere Informationslage die Kantone massgeblich dabei unterstützen, der Ausbreitung von Krankheiten vorzubeugen. Eine detaillierte Übersicht über die Auswirkungen des Gesundheitsabkommens auf die Kantone findet sich in Ziffer 2.13.8.2.

Weitere Bereiche des Pakets Schweiz–EU In den bisher nicht beschriebenen Bereichen wurde ebenfalls geprüft, ob das Paket Schweiz–EU spezifische Auswirkungen auf die Kantone hat und ob sich zusätzliche Chancen für die Kantone ergeben. Im Bereich Landverkehr dürften die Auswirkungen äusserst gering sein - eigenständige örtliche und regionale Netze wie Schmalspurnetze oder Tramnetze und die ausschliesslich darauf verkehrenden Unternehmen werden vom Landverkehrsabkommen beispielsweise gar nicht erfasst (s. Ziff. 2.5.8.2). Vom internationalen Schienenpersonenverkehr tangierte Gebiete (insb. Städte und Berggebiete, siehe weiter unten in dieser Ziffer) dürften vom ergänzenden Angebot auf diesen Strecken profitieren, da dies die Erreichbarkeit und damit die Attraktivität für den Tourismus fördert. Die Schweiz wird von der in der EU geltenden Ausschreibungspflicht ausgenommen. Sie kann Bestellungen im grenzüberschreitenden Regionalverkehr weiterhin direkt vergeben. Das Abkommen zum Abbau der technischen Handelshemmnisse (MRA) birgt keine direkten Auswirkungen für die Kantone selbst, dürfte ihnen aber durch den positiven Effekt auf exportorientierte Wirtschaftssektoren indirekt zugutekommen. Bei einem Wegfall von MRA-Kapiteln müssten Kantone mit negativen Folgen für ihre exportorientierten Wirtschaftssektoren rechnen (s. Ziff. 2.4.8.2) Auch bei den Anpassungen im Luftverkehrsabkommen, beim Weltraum oder bei den Programmen dürften die Kantone indirekt, oder im Falle des Horizon-Pakets auch direkt, profitieren. Beispielsweise wird die Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) die Aufnahme von Verhandlungen über eine Teilnahme an Public Regulated Service (PRS), einem Navigationsservice, erlauben. Dieser würde den Kantonen im Falle von Ausfällen ihrer Navigationssysteme bei Krisen oder Katastrophen für den Schutz ihrer Bevölkerung zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Horizon-Pakets können Forschende von kantonalen Universitäten und Fachhochschulen, sowie Kantone und Gemeinden künftig direkt an Forschungs- und Innovationsprojekten teilnehmen und entsprechende Mittel akquirieren. Dies kann sich auch positiv auf die Innovationsfähigkeit, Standortattraktivität und somit auf die lokale Wirtschaft von Gemeinden, Städten oder Kantonen auswirken (s. auch Ziff. 3.3). Die geförderten Aktivitäten und die zur Verfügung stehenden Fördermittel von Erasmus+ kommen beispielsweise. auch insbesondere kantonalen Bildungsinstitutionen in der Schul-, Berufs- und Hochschulbildung zugute. Im Rahmen des hochrangigen Dialogs (s. Ziff. 2.14) kann eine Vertretung der Kantone vorgesehen werden. Die exakten Modalitäten werden in der sich in Ausarbeitung befindlichen Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über deren Beteiligung an der Aussenpolitik des Bundes im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (s. Ziff. 2.1.7.1 oder 3.2.1.1.) festgehalten. Dieses Paketelement stärkt damit die kantonale Mitwirkung an der Aussenpolitik des Bundes. Beim Schweizer Beitrag und der Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten gibt es keine absehbaren Auswirkungen auf die Kantone. Im Bereich der Landwirtschaft sind, da das Änderungsprotokoll zu keinen Änderungen an den bestehenden Anhängen 1–3, 7–10 und 12 des Landwirtschaftsabkommens führt, keine relevanten Auswirkungen für die Kantone zu erwarten.

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