Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 3.2.4 Auswirkungen auf Bergebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1016

Beim Stromabkommen besteht für die Berggebiete aufgrund ihrer Energieinfrastruktur, insbesondere aufgrund des Fokus auf Wasserkraft ein besonderes Interesse an der Vergabe der Wasserkraftkonzessionen und am Wasserzins. Die Schweiz kann über die Bedingungen der Nutzung der Wasserkraft selbst entscheiden. Das Abkommen enthält, wie in Ziffer 3.2.1.2 bereits dargelegt, keine Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Wasserkraftkonzessionen, zu den Wasserzinsen, zum Heimfallrecht oder zum öffentlichen Eigentum an Wasserkraftanlagen. Das bestehende Verfahren zur Vergabe der Wasserkraftkonzessionen ist nicht betroffen. Die in der EU relevanten Rechtsakte, die Richtlinie über die Konzessionsvergabe 2014/23/EU und die EUWasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme ist auf diesen beschränkt. Damit sind die Kantone, Gemeinden und Berggebiete, die bei ihrer Energieinfrastruktur stark auf Wasserkraft ausgerichtet sind, nicht negativ vom Stromabkommen betroffen. Die Hoheit der Kantone über die Wasserkraft bleibt mit dem Stromabkommen gewahrt. Dies spiegelt die Auslegung des Bundesrates wider und steht im Einklang mit dem Stromabkommen. Die EU teilt diese Sicht.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.