Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 1.3.4 Verhandlungsergebnis

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 49

Das aus den Verhandlungen hervorgegangene Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) entspricht dem vom Bundesrat am 23. Februar 2022 beschlossenen Ansatz. Es besteht aus zwei Teilen: dem Teil über die Stabilisierung und dem Teil über die Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU. Der Stabilisierungsteil umfasst (i) die sektorielle Verankerung von institutionellen Elementen in den bestehenden Binnenmarktabkommen Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse (MRA), Land- und Luftverkehr unter Berücksichtigung von Ausnahmen, Absicherungen und Prinzipien, (ii) die Aufnahme von Bestimmungen über staatliche Beihilfen in die bestehenden Land- und Luftverkehrsabkommen, (iii) weitere Anpassungen der bestehenden Abkommen (Personenfreizügigkeit, MRA, Land- und Luftverkehr sowie Landwirtschaft), (iv) Kooperationsabkommen in den Bereichen Forschung/Bildung und Weltraum sowie (v) die Verstetigung des Schweizer Beitrags. Die Elemente des Stabilisierungsteils können nur gemeinsam in Kraft treten. Der Weiterentwicklungsteil umfasst (i) neue Binnenmarktabkommen in den Bereichen Strom (inkl. institutioneller Elemente und staatlicher Beihilfen) und Lebensmittelsicherheit (inkl. institutioneller Elemente) sowie (ii) ein neues Kooperationsabkommen im Bereich Gesundheit (mit analoger Anwendung der institutionellen Elemente). Jedes Element des Weiterentwicklungsteils kann unabhängig von den anderen in Kraft treten, sofern die Instrumente des Stabilisierungsteils in Kraft treten (s. Kap. 2 zu den einzelnen Verhandlungsergebnissen und Ziff. 2.1.6.6 zu den Bestimmungen zum Inkrafttreten). Die Schweiz und die EU streben zudem nach einem regelmässigen politischen Austausch in unterschiedlichen Bereichen. Folglich wurden (i) ein hochrangiger Dialog und (ii) eine institutionalisierte parlamentarische Zusammenarbeit beschlossen. Die Schweiz und die EU haben darüber hinaus in einer Gemeinsamen Erklärung den Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit für den Zeitraum von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU festgelegt. Sie haben sich insbesondere auf folgende Punkte geeinigt:

– Der Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU sollte ausgebaut werden.

– Seit dem 1. Januar 2025 wurde die Übergangsregelung im Bereich Forschung und Innovation vollständig angewandt. Dies hat den Schweizer Einrichtungen den Zugang zu fast allen Ausschreibungen der Programme Horizon Europe, Euratom und Digital Europe ermöglicht. Mit der Unterzeichnung des EUPA am 10. November 2025 wird das Abkommen vorläufig angewendet, womit die Schweiz rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 an Horizon Europe, Euratom und Digital Europe assoziiert ist und ab 2026 auch wieder an ITER teilnimmt.

– Die Schweiz und die EU arbeiten zusammen, um die Sicherheit und das reibungslose Funktionieren der Stromnetze aufrechtzuerhalten und die Bevölkerung im Falle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zu schützen, insbesondere durch die technische Beteiligung an den EUInstrumenten zur Gesundheitssicherheit. Sie verlängern ausserdem die Übergangsmassnahmen, damit die Schweiz über das Jahr 2025 hinaus an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union teilnehmen kann.

– Der Dialog über die Finanzmarktregulierung, der am 4. Juli 2024 wieder aufgenommen wurde, wird fortgesetzt.

– Die Schweiz und die EU arbeiten eng und nach Treu und Glauben zusammen, um das gute Funktionieren der bestehenden Binnenmarktabkommen sicherzustellen. Insbesondere führen sie Gespräche über die Umsetzung des MRA.

– Aufgrund der Sensibilität, die der Ratifikationsprozess für die Schweiz und die EU aufweist, sollten beide Parteien auf seinen Abschluss hinwirken und gleichzeitig ihre bilateralen Beziehungen festigen.

Diese Gemeinsame Erklärung ist rechtlich unverbindlich. Der Abschluss der Erklärung liegt gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV34 in der Kompetenz des Bundesrates. 34 SR 101 Abbildung 1.3.4 (1): Übersicht Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) Betreffend die inländische Genehmigung kann der Bundesrat Abkommen in einem Bundesbeschluss gebündelt und gemeinsam vorlegen (horizontale Bündelung). Sie müssen einen sachlichen Zusammenhang zueinander aufweisen (Einheit der Materie). Das Recht der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) muss in einem verhältnismässigen Ausgleich zu den öffentlichen Interessen an einer Bündelung der Abkommen stehen. Den Behörden kommt dabei ein substanzieller Ermessensspielraum zu.

Der Bundesrat schlägt vor, das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) in einen Stabilisierungs- und einen Weiterentwicklungsteil zu unterteilen. Die Elemente des Stabilisierungsteils sollen in einem Bundesbeschluss vorgelegt werden. Sie sind sachlich dadurch verbunden, dass sie der Stabilisierung des bilateralen Wegs dienen. Bei den drei Abkommen des Weiterentwicklungsteils handelt es sich um eine Weiterentwicklung des bilateralen Wegs. Sie werden vom Bundesrat je in einem separaten Bundesbeschluss vorgelegt. Die Abkommen erfordern eine Umsetzung in verschiedenen Bundesgesetzen. Diese können in den jeweiligen Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens bzw. der Abkommen aufgenommen werden, wenn diese dem fakultativen Referendum (mit Volksmehr) unterstehen (vertikale Bündelung, s. Art. 141a Abs. 2 BV). Nach der Praxis gilt das auch für flankierende oder kompensatorische Massnahmen in der Form eines Bundesgesetzes.

Der Bundesrat legt dem Parlament somit insgesamt vier referendumsfähige Bundesbeschlüsse vor: einen über den Stabilisierungsteil sowie je einen für die drei neuen Abkommen des Weiterentwicklungsteils (s. Kap. 4).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.