Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 1.2 Geprüfte Alternativen und Paketansatz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 38

Nach dem Ende der Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen prüfte der Bundesrat die verschiedenen grundsätzlichen Handlungsoptionen, die sich der Schweiz für ihr künftiges Verhältnis zur EU eröffnen. Er legte seine Überlegungen im Bericht «Lagebeurteilung Beziehungen Schweiz–EU» dar, dessen definitive Fassung er nach Konsultation der Aussenpolitischen Kommissionen von National- und Ständerat am 9. Juni 2023 beschloss. Ausgangspunkt der Prüfung sind die Staatsziele der Eidgenossenschaft, wie sie in Artikel 2 BV22 – dem Zweckartikel – festgehalten sind, darunter die Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit, die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung und eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. Basierend auf den Staatszielen und den daraus folgenden schweizerischen Interessen definiert der Bericht vier Kriterien zur Bewertung der europapolitischen Optionen: erstens der Grad der wirtschaftlichen Integration mit der EU, zweitens die Möglichkeit von (nichtwirtschaftlichen) Kooperationen, drittens der sich der Schweiz bietende politische Handlungsspielraum und viertens die aussenpolitische Machbarkeit. Es existiert keine Handlungsoption, mit der sich sämtliche Staatsziele oder alle vier Kriterien im jeweils maximalen Umfang erfüllen lassen. Stattdessen tun sich Zielkonflikte auf. Für sich allein genommen weisen die einzelnen Ziele (bzw. Kriterien) in unterschiedliche europapolitische Richtungen. Es gilt deshalb Abwägungen vorzunehmen, um denjenigen Ansatz zu wählen, der die Kriterien zwar nicht vollständig, 22 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101. aber übers Ganze hinweg im optimalen Mass erfüllt. Insgesamt hat der Bundesrat im Bericht vier grundsätzliche Handlungsoptionen näher betrachtet, die hier mit einer weiteren, zunächst offensichtlich scheinenden ergänzt werden sollen: der des Verzichts auf ein aktives Handeln. 23 24

1. Nichtstun. Diese erste Option mag auf den ersten Blick offensichtlich sein. Schliesslich ist die Schweiz mit den bestehenden Strukturen im Verhältnis zur EU gut gefahren. Weshalb also etwas daran ändern? Das Problem liegt darin, dass Passivbleiben nicht etwa bedeutet, den Status quo zu erhalten. Da die EU prinzipiell keine Aktualisierungen existierender Binnenmarktabkommen mehr billigt, würden diese mittel- und langfristig ihre Wirkung und damit ihren Nutzen weitestgehend verlieren. Die Gefahr ist gross, dass vom heutigen Gefüge der bilateralen Abkommen schliesslich nurmehr ein Rumpf übrigbliebe, wobei in dessen Zentrum das alte Freihandelsabkommen von 1972 sowie die bestehenden, nichtaktualisierten Binnenmarktabkommen stünden. Den Bedürfnissen der Schweiz und ihrer Wirtschaft wäre damit nicht Genüge getan. Auch punktuelle neue Vereinbarungen mit der EU in Bereichen des EU-Binnenmarkts, in denen sich eine Zusammenarbeit aufdrängt (etwa im Strommarkt), liessen sich in diesem Szenario nicht mehr realisieren.

2. Reines Freihandelsverhältnis. Die Schweiz baut den Rahmen ihrer wirtschaftlichen Integration mit der EU auf ein tieferes Niveau zurück. Übrig bleibt im Wesentlichen ein Abbau der tarifären Handelshemmnisse (Zölle und Kontingente). Dagegen fallen alle diejenigen Erleichterungen weg, die auf Rechtsharmonisierung beruhen, womit die Schweizer Wirtschaft mit neuen (nichttarifären) Handelshemmnissen konfrontiert wäre. Ohne vorgesehene Rechtsharmonisierung vergrössert sich der politische Handlungsspielraum der Schweiz nur scheinbar. Faktisch fällt der Zugewinn aber vergleichsweise bescheiden aus, da sich die Schweiz angesichts der Bedeutung des EU-Markts häufig veranlasst sehen dürfte, EU-Recht einseitig zu übernehmen (autonomer Nachvollzug). Das reine Freihandelsverhältnis kann sich auf das Freihandelsabkommen von 1972 stützen oder auf ein modernisiertes, erweitertes Freihandelsabkommen ähnlich wie diejenigen, welche die EU mit dem Vereinigten Königreich oder mit Kanada ausgehandelt hat.23 Bei reinem Freihandel ohne Rechtsharmonisierung besteht im Vergleich zu heute wenig Potenzial für Erweiterungen, am ehesten im Landwirtschafts- und beschränkt im Dienstleistungsbereich, wobei diese den Interessen beider Seiten entsprechen müssten.24

3. Weiterführung des bilateralen Wegs. Mit dem seit den Neunzigerjahren verfolgten Ansatz ist es gelungen, zwischen der Schweiz und der EU in ausgewählten Bereichen binnenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen und darüber hinaus auf weiteren Gebieten zu kooperieren, vor allem mit der Schen- Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14; Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23. S. Bericht des Bundesrates vom Juni 2015 in Beantwortung des Postulats Keller-Sutter [13.4022] «Freihandelsabkommen mit der EU statt bilaterale Abkommen».

gen/Dublin-Assoziierung. Zwar bestehen Lücken, aber die wesentlichen Bedürfnisse der Schweiz und namentlich der Schweizer Wirtschaft sind erfüllt. Auch konnte die Schweiz ihren politischen Handlungsspielraum wahren, wenn auch bisher die Möglichkeiten beschränkt sind, an der für sie relevanten Entscheidfindung innerhalb der EU mitzuwirken. Mit der Ankündigung der EU, die bestehenden Binnenmarktabkommen nur noch eingeschränkt zu aktualisieren und keine neuen Abkommen mehr abschliessen zu wollen, ist die Fortsetzung des bisherigen Vorgehens aber ungewiss geworden – die aussenpolitische Machbarkeit des bilateralen Wegs ist infrage gestellt.

4. Beitritt zum EWR. Die Schweiz, die den EWR-Vertrag einst mit aushandelte, dürfte diesem vermutlich weiterhin ohne allzu grosse Hindernisse beitreten können, sollte sie sich dazu entscheiden. Anders als über den bilateralen Weg nähme sie dann nicht mehr nur in ausgewählten Bereichen, also nicht mehr sektoriell, am EU-Binnenmarkt teil. Stattdessen würde der Grossteil des EU-Binnenmarktrechts auch für die Schweiz (einschliesslich dasjenige zu horizontalen Politiken wie den staatlichen Beihilfen mit wenig Spielraum für Ausnahmen) gelten. Der Schweizer Wirtschaft würden sich damit nur noch wenige Marktzugangshindernisse stellen, am stärksten noch auf dem Gebiet der Landwirtschaft und aufgrund der weiterhin bestehenden Zollgrenze. Kooperationen, wie sie die Schweiz im Rahmen des bilateralen Wegs kannte, wären auch unter dem EWR-Regime möglich. Im EWR gehen die Pflichten im Rahmen der dynamischen Übernahme von EU-Recht deutlich weiter als die Rechte zur Mitwirkung bei der Schaffung des Rechts.

5. Beitritt zur EU. Als EU-Mitgliedstaat würde die Schweiz die volle Binnenmarktbeteiligung und den Zugang zu sämtlichen EU-Kooperationen erlangen. Ein solches Ausmass an Integration ginge über die Bedürfnisse der Schweiz und ihrer Wirtschaft hinaus. Anders als bei einer EWR-Mitgliedschaft hätte die Schweiz zwar die vollen Mitwirkungsrechte innerhalb der EU. Diese vermögen aber die Beschränkung des Rahmens autonomer Gestaltung nicht wettzumachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die innerstaatlichen Verschiebungen in der Schweiz mitberücksichtigt werden. Die direkte Demokratie und der Föderalismus würden, wenn nicht formell, so doch sicher faktisch geschwächt. Denkbar ist eine Befreiung von bestimmten Pflichten im Rahmen der Beitrittsverhandlungen (z. B. betreffend die Übernahme der gemeinsamen Währung, des Euro), dies aber sicher nur in beschränktem Ausmass.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der bilaterale Weg weiterhin die geeignetste Option ist, um die Beziehung der Schweiz zur EU zu gestalten. Dieser weist das ausgewogenste Verhältnis zwischen konkretem, namentlich wirtschaftlichem Nutzen und politischem Gestaltungsspielraum auf. Ein reines Freihandelsverhältnis würde der engen Verflechtung der schweizerischen Volkswirtschaft mit derjenigen der EU entgegenwirken, gleiches gilt längerfristig für schlichtes Passivbleiben. Eine EWR- und eine EU-Mitgliedschaft würden andererseits den Handlungsspielraum der Schweiz in unverhältnismässiger Weise einschränken.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 23. Februar 2022 beschlossen, die offenen Punkte in den Gesamtbeziehungen zur EU auf der Grundlage eines breiten Paketansatzes anzugehen. Bei den institutionellen Fragen hat er sich für einen vertikalen Ansatz entschieden, mit dem Ziel, diese Elemente in den einzelnen Binnenmarktabkommen zu verankern. Er erachtete den breiten Paketansatz als geeignet, den thematischen Gegenstand von Verhandlungen mit der EU so anzureichern, dass ein beiderseits passender Ausgleich eher erreicht werden kann. Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) besteht einerseits aus einem Stabilisierungsteil mit den folgenden Elementen:

– Institutionelle Elemente. Elemente betreffend die Auslegung, Überwachung, dynamische Rechtsübernahme und Streitbeilegung werden in die bestehenden fünf Binnenmarktabkommen (Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse, Landverkehr, Luftverkehr und teilweise Landwirtschaft) sowie in künftige Binnenmarktabkommen eingefügt. Prinzipien und Ausnahmen schützen essenzielle Interessen der Schweiz.

– Staatliche Beihilfen. Mit den EU-Beihilferegeln gleichwertige Bestimmungen werden in die relevanten Binnenmarktabkommen eingefügt, also in das Luft- und das Landverkehrsabkommen sowie in das neue Stromabkommen.

Die Schweiz hat dabei ihre eigenen, äquivalenten Überwachungsstrukturen.

– Kooperationsabkommen. Diese regeln die Beteiligung der Schweiz an Programmen der EU auf den Gebieten Forschung, Bildung, Weltraum und Gesundheit.

– Beitrag. Ein rechtsverbindlicher Mechanismus regelt und verstetigt den Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten.

Andererseits werden mit dem Weiterentwicklungsteil die bilateralen Beziehungen zusätzlich in ausgewählten Bereichen von gemeinsamem Interesse ausgebaut.

– Neue Abkommen. Zwei neue Binnenmarktabkommen auf den Gebieten Strom und Lebensmittelsicherheit sowie ein neues Kooperationsabkommen auf dem Gebiet der Gesundheit erweitern die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU in materieller Hinsicht.

Nicht Teil des Pakets Schweiz–EU ist insbesondere das Freihandelsabkommen von

1972 inklusive seiner Protokolle.

Vorgesehen sind zudem Gefässe für den regelmässigen und breiten Kontakt, darunter ein hochrangiger Dialog und eine institutionalisierte parlamentarische Zusammenarbeit. Der Finanzregulierungsdialog Schweiz–EU ist bereits wiederaufgenommen worden. Ferner legt eine Gemeinsame Erklärung Übergangsregeln für die Phase ab Ende

2024 bis zum Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) fest. Die genannten Elemente stellen das Funktionieren der bestehenden Abkommen sicher und ermöglichen es der Schweiz, den bilateralen Weg mit der EU weiterzuführen. Im Vernehmlassungsverfahren forderten mehrere Teilnehmende, die Vorlage nicht mehr als Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» zu bezeichnen, sondern als «Bilaterale III» (s. Ziff. 1.7). Der Bundesrat hat entschieden, die bisherige Bezeichnung beizubehalten, die Zweck und Wesen der Vorlage genau wiedergibt. Er hat indes die Ergänzung «Bilaterale III» in Klammern beigefügt. Damit will er die Verankerung der Vorlage in der bewährten europapolitischen Strategie der Schweiz unterstreichen, deren bedeutendste Meilensteine bis anhin die Bilateralen I und die Bilateralen II waren.

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