Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 1.6.1 Politische Würdigung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 56

Der Abschluss der vorliegenden Abkommen stellt die bewährten Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU und das Funktionieren der bestehenden bilateralen Verträge für die Zukunft sicher. Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) ist Ausdruck einer Kontinuität. Es ermöglicht die Weiterentwicklung des bilateralen Wegs in denjenigen Bereichen, die im Interesse der Schweiz liegen. Diese Stabilisierung und Weiterentwicklung ist vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage von strategischer Notwendigkeit für die Schweiz. Globale Entwicklungen fordern die einzelnen Staaten heraus: Grossmächtekonkurrenz, Erosion des internationalen Rechts (Macht vor Recht), geopolitische Fragmentierung, Zunahme von bewaffneten internationalen und innerstaatlichen Konflikten, Klimaveränderung, Entwicklungen in der Informationstechnologie und im Energiesektor, aber auch wachsende Staatsschulden, Aufspaltung der internationalen Wirtschaftsordnung, handelspolitische Spannungen sowie fragmentierte und polarisierte Gesellschaften. Es handelt sich dabei um tiefgreifende Veränderungen, die nicht vorübergehend sind. Sie haben direkte oder indirekte Auswirkungen auf Europa im Allgemeinen und die Schweiz im Besonderen: Europa muss seine Unabhängigkeit in diversen Bereichen stärken, unter anderem in der Sicherheitspolitik, der Energieversorgung, der Technologie (inkl. KI), in der Handelspolitik und dem Kapitalmarkt. Die Welt wird instabiler, unsicherer und unvorhersehbarer. Ein regelrechter Ring of Fire mit dem Krieg in der Ukraine, Unruhen im Balkan und im Kaukasus, Konflikten im Mittleren Osten, einer instabilen Lage in Nordafrika sowie Machtumstürzen in Subsahara-Afrika macht die Weltlage zu einem fragilen Umfeld. Diesen globalen Instabilitäten kann die Schweiz nur entgegentreten, wenn die Beziehungen zu ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, zu Partnern, die ihre Werte wie Freiheit und Demokratie teilen, stabil und berechenbar sind. Die Beziehungen zur EU sind folglich für die Wahrung der aussen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz von zentraler Bedeutung. Sie sind nicht nur eine strategische Notwendigkeit für die Sicherheit, den Wohlstand und die Unabhängigkeit der Schweiz. Sie stellen ebenfalls sicher, dass die Schweizer Bevölkerung – insbesondere die kommenden Generationen – auch in Zukunft vielfältige Perspektiven behält. Nach Jahren der Stagnation der Beziehungen mit der EU und der Rechtsunsicherheit, in denen die Stabilisierung und Weiterentwicklung des Verhältnisses zur EU aufgrund nicht gelöster institutioneller Fragen mit der EU auf Eis lagen, legt der Bundesrat mit dem vorliegenden Paket Schweiz–EU eine solide Grundlage für geregelte Beziehungen mit dem wichtigsten Partner vor. Anpassungen an den bestehenden Abkommen beschränken sich auf das Notwendigste, um das Funktionieren dieser Verträge auch für die Zukunft sicherzustellen. Dies dient der Rechtssicherheit. Die Suche nach einer Lösung für die institutionellen Fragen verlangte sowohl von der Schweiz als auch von der EU Flexibilität sowie Beharrlichkeit und Ausdauer, damit die Kerninteressen auf beiden Seiten gewahrt werden können. Die Notwendigkeit neuer institutioneller Regeln wurde vom Bundesrat in diesem Prozess mehrfach geprüft und bestätigt. Die institutionellen Elemente betreffen im Wesentlichen die Bereiche Rechtsentwicklung, Rechtsauslegung sowie Streitbeilegung. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass eine Stabilisierung der bilateralen Beziehungen mit der EU nur mit einer sektoriellen Aufnahme der neuen institutionellen Elemente in den einzelnen Binnenmarktabkommen möglich ist. Er ist überzeugt, dass die ausgehandelten institutionellen Bestimmungen ein ausgewogenes Verhandlungsresultat darstellen, das auch die Weiterentwicklung der Binnenmarktabkommen für die Zukunft berechenbar und verbindlich macht. Der Weiterentwicklungsteil mit den neuen Abkommen baut auf dieser Stabilisierung auf. Die Bereitschaft der EU, auf diese zusätzlichen Anliegen der Schweiz einzugehen, ist ein Verhandlungserfolg, dessen Grundstein bereits im Rahmen der exploratorischen Gespräche gelegt werden konnte.

Die vorliegenden Abkommen lassen die verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone, der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gerichte und des Volkes unberührt. Darüber hinaus sind folgende Elemente spezifisch zu würdigen:

Institutionelle Elemente Die institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.1) erhöhen die Rechtssicherheit und schützen vor willkürlichen, sachfremden Massnahmen. Sie betreffen nur die Binnenmarktabkommen und, soweit für dessen Funktionieren notwendig, das Gesundheitsabkommen. Sie werden entsprechend dem sektoriellen Ansatz in jedem Abkommen spezifisch geregelt. Dadurch konnten wichtige Eigenheiten der verschiedenen Abkommen berücksichtigt werden. Zudem finden die institutionellen Elemente nur innerhalb der definierten Ziele und Geltungsbereiche der Abkommen Anwendung, so dass die Auswirkungen der dynamischen Rechtsübernahme klar begrenzt sind (s. Ziff. 2.1.6.1 und 2.1.6.2). Die Schweiz kann sich dank dem Decision Shaping am EURechtsetzungsverfahren in den von den Abkommen betroffenen Bereichen beteiligen. Sie entscheidet zudem trotz der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme weiterhin selbstständig über jede Anpassung der Abkommen. Anpassungen können immer erst dann in Kraft treten, wenn das diesbezügliche interne Genehmigungsverfahren in der Schweiz gemäss den üblichen Zuständigkeiten abgeschlossen ist. Parlament und Volk werden also weiterhin über die Übernahme von EU-Rechtsakten in die Abkommen (oder deren Ablehnung) entscheiden, wenn sie gemäss den internen Regeln dafür zuständig sind, und haben diesfalls weiterhin das letzte Wort. Die essenziellen Interessen der Schweiz wurden durch Ausnahmen abgesichert. Für den Agrarteil des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen) konnte eine spezifische Lösung gefunden werden: In diesem Bereich gibt es keine dynamische Rechtsübernahme. Der Streitbeilegungsmechanismus beschränkt sich zudem auf ein Schiedsgericht ohne Rolle für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), und die Ausgleichsmassnahmen können nur innerhalb des Landwirtschaftsabkommens (Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil) getroffen werden. Staatliche Beihilfen Die Beihilferegulierung erfolgt nur im Geltungsbereich von drei Abkommen, d.h. des Strom-, des Landverkehrs- und des Luftverkehrsabkommens. Die Einhaltung des Beihilferechts wird in der Schweiz durch Schweizer Behörden überwacht. Der Service public (z. B. beim öffentlichen Verkehr und beim Strom) ist nicht gefährdet. Die Schweizer Wirtschaftsordnung beruht auf der Wirtschaftsfreiheit und dem Wettbewerb. Die Beihilfeüberwachung trägt dazu bei, indem sie Wettbewerbsverzerrungen vorbeugt.

Personenfreizügigkeit Die Migrationspolitik der Schweiz basiert einerseits auf den Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU/EFTA, andererseits auf der komplementären, durch Höchstzahlen und Kontingente begrenzten Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt. Die Zuwanderung von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten in die Schweiz erfolgt primär in den Arbeitsmarkt. Diese Zuwanderung ist nachfrageorientiert und somit grundsätzlich nur möglich, wenn eine freie Stelle vorhanden ist, beziehungsweise eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufgebaut werden kann. Nichterwerbstätige müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Im geltenden Recht sind zudem verschiedene Massnahmen verankert, welche den Lohnschutz gewährleisten und eine Unterminierung der Arbeitsbedingungen verhindern. Dieser Ansatz soll fortgesetzt werden. Daher sehen die mit der EU ausgehandelten Lösungen im Bereich der Personenfreizügigkeit sowohl bei der Zuwanderung als auch beim Lohnschutz umfassende Schutz- und Absicherungskonzepte vor. Neu gilt das Gleichbehandlungsgebot bei den Studiengebühren von Studierenden aus der Schweiz und der EU an vorwiegend öffentlich finanzierten universitären Hochschulen und Fachhochschulen. Die bestehenden Ausnahmen im FZA betreffend Zugang und Unterhaltsbeihilfen konnten hingegen abgesichert werden. Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) sieht im Bereich Zuwanderung ein wirksames dreistufiges Schutzkonzept vor. Dieses Schutzkonzept besteht aus der Verankerung von Ausnahmen, Absicherungen und einer Schutzklausel für den Fall von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen. Folgende Ausnahmen wurden mit der EU ausgehandelt: (i) Strafrechtliche Landesverweisungen sind grundsätzlich wie bis anhin möglich. Straffällig gewordene Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten können weiterhin gemäss Artikel 121 BV beziehungsweise Artikel 66a ff. Strafgesetzbuch45 (StGB) und Artikel 49a ff. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) des Landes verwiesen werden. (ii) Das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Daueraufenthaltsrecht nach fünfjährigem Aufenthalt steht nur erwerbstätigen Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten sowie ihren Familienangehörigen offen: Rentnerinnen und Rentner, Studierende und länger von der Sozialhilfe abhängige Personen erhalten kein Daueraufenthaltsrecht. (iii) Die Schweiz erhält nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA (ÄP-FZA) ein Jahr Zeit, um biometrische Identitätskarten einzuführen. Zudem bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Schweizer Identitätskarten ohne Chip in der EU weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (längstens zehn Jahre). Das Schutzkonzept wird ergänzt durch Absicherungen: (i) Im Falle von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ist es verpflichtend, sich um eine Neuanstellung zu bemühen und ernsthaft und in gutem Glauben mit dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu kooperieren, mit dem Ziel, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle zu finden. Das damit verbundene Aufenthaltsrecht geht ansonsten verloren. (ii) Für Personen, die eine Stelle von bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres antreten besteht weiterhin eine Meldepflicht. Die Meldepflicht kann ausserdem auf selbstständig Erwerbstätige ausgedehnt werden. So kann sichergestellt werden, dass die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen 45 46 SR 311.0 SR 321.0 kontrolliert werden kann. Ein weiteres Element des Schutzkonzepts ist die konkretisierte Schutzklausel: Mit dieser kann die Schweiz das Schutzklauselverfahren bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen eigenständig aktivieren. Bei fehlender Einigung im Gemischten Ausschuss des FZA kann die Schweiz unabhängig von einer Zustimmung der EU an das Schiedsgericht gelangen, wenn sie der Meinung ist, dass eine Situation vorliegt, die Schutzmassnahmen erfordert. Das Schiedsgericht prüft, ob eine Auslösesituation gemäss konkretisierter Schutzklausel vorliegt. Trifft das Schiedsgericht einen negativen Entscheid, könnte die Schweiz trotzdem Schutzmassnahmen ergreifen. Ist die EU hingegen der Ansicht, dass diese Massnahmen das FZA verletzen, könnte sie ein Streitbeilegungsverfahren initiieren und verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Über die Art und Dauer von geeigneten Schutzmassnahmen entscheidet die Schweiz selbstständig.

Im Bereich des Lohnschutzes wurde ein dreistufiges Absicherungskonzept ausgehandelt. Dieses umfasst folgende Elemente: (i) Prinzipien: «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort». Firmen aus der EU, die in der Schweiz einen Auftrag erledigen, müssen also auch weiterhin die gleichen Löhne zahlen und die gleichen Arbeitsbedingungen gewährleisten wie ein Schweizer Unternehmen. «Duales Kontrollsystem»: Durchgeführt werden Lohnkontrollen weiterhin von den paritätischen Kommissionen, also Gewerkschaften und Arbeitgebende zusammen, sowie den Kantonen. (ii) Ausnahmen: Mit der Voranmeldefrist, der autonomen Festlegung der Kontrolldichte, der Kautionspflicht im Wiederholungsfall und der Dokumentationspflicht für Selbstständigerwerbende sind Schweizer Besonderheiten abgesichert. Konkret müssen in Risikobranchen grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen weiterhin im Voraus (vier Arbeitstage) gemeldet werden, um die Kontrollen in diesen sensiblen Branchen planen und zeitgerecht durchführen zu können. Was als Risikobranche zählt und wie oft kontrolliert wird, bestimmt die Schweiz selbst. Weiter kann die Schweiz von einem ausländischen Entsendebetrieb eine Kaution verlangen, sollte dieser im Rahmen einer früheren Entsendung eine finanzielle Verpflichtung gegenüber einer paritätischen Kommission nicht beglichen haben. Bei Nichtleisten der Kaution kann die Schweiz eine Sanktion bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen. Schliesslich müssen Selbstständige mit Dokumenten weiterhin nachweisen, dass sie wirklich selbstständig sind. So wird Scheinselbstständigkeit verhindert. (iii) Non-Regression-Klausel: Diese stellt sicher, dass die Schweiz künftig keine EURechtsentwicklungen übernehmen muss, die den hiesigen Lohnschutz schwächen würden. Die Schweiz hat damit faktisch ein Opting-out-Recht bei entsprechenden EURechtsentwicklungen. Technische Handelshemmnisse (MRA) Die regelmässige Aktualisierung des MRA spart Schweizer Exportunternehmen Zeit und Geld bei der Vermarktung ihrer Produkte in der EU. Das MRA vereinfacht wie bisher den Zertifizierungsprozess für Produkte (keine Doppelzertifizierung), bringt Erleichterungen für die Wirtschaftsakteure, senkt die Bürokratie und damit die Produktepreise und stärkt die Versorgungssicherheit im Inland und die Wettbewerbsfähigkeit im Ausland. Das MRA trägt so zur Sicherung hiesiger Arbeitsplätze bei. Landverkehr Mit der Marktöffnung im internationalen Schienenpersonenverkehr können ausländische Bahnunternehmen grenzüberschreitende Zugsverbindungen in die Schweiz nur ausserhalb des Taktfahrplans anbieten, müssen für den Abschnitt in der Schweiz Schweizer Löhne bezahlen und können dazu verpflichtet werden, Teil des direkten Verkehrs zu werden (z. B. GA und Halbtax auf Schweizer Strecken anerkennen). Kooperationen zwischen einem EU- und einem schweizerischen Bahnunternehmen bleiben erlaubt. Die Trassenvergabe erfolgt weiterhin durch die Schweiz, was im Abkommen abgesichert ist. Seitens EU werden keine Pläne zur Zentralisierung der Trassenvergabe verfolgt. Auf Schweizer Strassen gilt für Lastwagen weiterhin: höchstens 40-Tönner, Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), Nacht- und Sonntagsfahrverbot, kein Ausbau der Strassenkapazität durch die Alpen (völkerrechtliche Absicherung der Alpeninitiative). So kann die Schweiz ihre Verlagerungspolitik von der Strasse auf die Schiene absichern. Der Service public im nationalen Fern-, Regional- und Ortsverkehr bleibt uneingeschränkt Sache der Schweiz. Er ist nicht von den Regeln im Abkommen betroffen. Die fortgesetzte Zusammenarbeit mit der EUEisenbahnagentur (ERA) vereinfacht die Zertifizierung von Schweizer Rollmaterial und hilft dem Industriestandort Schweiz.

Luftverkehr Das Abkommen gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau im Flugverkehr, eine bessere und sichere Anbindung ins Ausland und räumt schweizerischen Fluggesellschaften im EU-Raum neuerdings auch das Kabotagerecht ein. Schweizer Fluggesellschaften sind auf dem EU-Markt den EU-Gesellschaften gleichgestellt (z. B. freie Wahl und Anzahl der Destinationen, freie Preisfestsetzung). Dies erlaubt eine enge Anbindung ans kontinentale Verkehrsnetz. Die Schweizer Teilnahme an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ist abgesichert und sorgt für ein hohes Sicherheitsniveau. Die Konsumentinnen und Konsumenten verfügen über die gleichen Passagierrechte wie in der EU, unter anderem werden sie bei Annullierungen und Verspätungen entschädigt. Die Mitwirkungsrechte (Decision Shaping) der Schweiz bei der Rechtsentwicklung im Bereich des Luftverkehrs werden abgesichert. Die Schweizer Industrie ist zur Teilnahme am Gemeinsamen Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3, Single European Sky Air Traffic Management Research 3 Joint Undertaking) berechtigt. Landwirtschaft / Lebensmittelsicherheit Die neu vorgesehene Ausweitung des Landwirtschaftsabkommens im Bereich der Lebensmittelsicherheit (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) stärkt den Verbraucherschutz, indem Konsumentinnen und Konsumenten noch besser vor Täuschungen und gefährlichen Lebensmitteln geschützt werden. Die Ausweitung stärkt zudem die Binnenmarktbeteiligung durch einen umfassenden Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse. Ausnahmen, insbesondere in den Bereichen Tierschutz und gentechnisch veränderte Organismen, sind gewährleistet. Damit bleiben Schweizer Standards abgesichert. Der Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens ist von der dynamischen Rechtsübernahme ausgeschlossen, und im neuen Streitbeilegungsverfahren spielt der EuGH keine Rolle. Dazu kommt, dass in diesem Bereich keine Ausgleichsmassnah men aus anderen Binnenmarktabkommen möglich sind. Der bestehende Grenzschutz (Zölle, Kontingente und deren Bewirtschaftung) für landwirtschaftliche Produkte wird unverändert beibehalten. Ebenso bleibt die Schweiz agrarpolitisch souverän. Programme Das Programmabkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen der EU. Es wird seit seiner Unterzeichnung am 10. November 2025 vorläufig angewendet. Damit ist die Schweiz rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 am Horizon-Paket (bestehend aus den Programmen Horizon Europe, Euratom und, Digital Europe sowie der Forschungsinfrastruktur ITER) assoziiert (mit Ausnahme von ITER ab dem 1. Januar 2026). Eine Assoziierung an Erasmus+ ist ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen. Im Abkommen ist auch die Absicht einer systematischeren Beteiligung der Schweiz an den EU-Programmen festgehalten. Institutionen, Unternehmen, Forschende, Bildungsverantwortliche sowie Personen in Ausbildung erhalten die Möglichkeit, sich umfassend an den Programmaktivitäten zu beteiligen. Die Schweiz erhält EU-weiten Zugang zu bedeutenden Ressourcen, Kompetenzen und Netzwerken. Dadurch werden die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft der Schweiz gestärkt. Ein starker Bildungs-, Forschungs-, und Innovationsstandort fördert mit seinen Aktivitäten das langfristige Wirtschaftswachstum. Weltraum Das EUSPA-Abkommen ermöglicht es der Schweiz, voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 operativ an den Aktivitäten der Agentur der EU für das Weltraumprogramm (EUSPA) teilzunehmen, die sich auf die Programmkomponenten Galileo und EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service) des EUWeltraumprogramms beziehen. Zukünftig könnte sie auch an Aktivitäten der EUSPA bezogen auf weitere Programmkomponenten des EU-Weltraumprogramms teilnehmen, sofern dies im EU-Programmabkommen vorgesehen ist. Dieses Abkommen stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU im strategischen Bereich der Raumfahrt. Schweizer Beitrag Mit dem Schweizer Beitrag investiert die Schweiz seit 2007 in die Stabilität und den Zusammenhalt in Europa. Auch die EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Liechtenstein und Island, die wie die Schweiz keine EU-Mitglieder sind, leisten einen Beitrag. Da sie stärker in den Binnenmarkt integriert sind, fallen ihre Beiträge trotz kleinerer Wirtschaftsstärke höher aus als der Schweizer Beitrag von 350 Millionen Franken pro Jahr für den Zeitraum 2030–2036. Norwegen beispielsweise bezahlt bereits heute umgerechnet 430 Millionen Franken pro Jahr, obwohl sein BIP fast nur halb so gross ist wie das der Schweiz. Der Schweizer Beitrag trägt dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Ungleichheit in der EU zu reduzieren und auf wichtige gemeinsame Herausforderungen, beispielsweise im Bereich Migration, zu reagieren. Er stärkt zudem unmittelbar die bilateralen Beziehungen der Schweiz mit den Partnerstaaten. Das kommt auch der Schweiz und ihrer Wirtschaft zugute.

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