Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 4.2.2.1.5 Vorschlag des Bundesrates

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1039

Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU erfüllen nicht die Voraussetzungen eines obligatorischen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV. Sie bringen auch keinen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz mit sich, tangieren nicht die verfassungsmässige Ordnung und bewirken keine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik. Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU erfüllen mit anderen Worten nicht die Voraussetzungen, unter denen nach Auffassung des Bundesrates in Ausnahmefällen ein völkerrechtlicher Vertrag, der nicht unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum fällt, einem obligatorischen Referendum (sui generis) unterstellt werden kann. Sie unterstehen deshalb nach der geltenden BV dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

Die Genehmigung der Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU in einem obligatorischen Referendum über eine Verfassungsrevision bringt nach der Auffassung des Bundesrates staatspolitische Risiken mit sich. Erstens würde es bedeuten, dass im Einzelfall ohne Zustimmung des Verfassungsgebers vom verfassungsmässigen Verfahren für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge abgewichen würde. Zuständig wären Volk und Stände anstatt, wie dies die Verfassung vorsieht, das Volk. Damit würde ein zentraler Aspekt des direkt-demokratischen Verfahrens durch den Bundesrat und die Bundesversammlung anstatt durch die Verfassung bestimmt. Zweitens besteht für dieses Vorgehen kein vergleichbarer Präzedenzfall. Der UNO-Beitritt hätte wie dargestellt ohnehin einem obligatorischen Referendum unterstanden (s. Ziff. 4.2.2.1.4). Die Genehmigung auf dem Weg der Verfassungsrevision veränderte die Zuständigkeitsordnung demnach nicht. Unter der 980 981 SR 0.120 Der Bundesrat hatte dieses Vorgehen zudem beim Beitritt zum Völkerbund vorgeschlagen. S. Botschaft vom 4. August 1919 betreffend die Frage des Beitritts der Schweiz zum Völkerbund, BBl 1919 V 541, 629 ff., 649.

alten BV unterstellte die Bundesversammlung drei völkerrechtliche Verträge entgegen der jeweils geltenden Verfassung einem obligatorischen Referendum (s. Ziff. 4.2.2.1.3). Auch diese Beispiele sind nicht mit dem vorliegenden Paket Schweiz−EU (Bilaterale III) vergleichbar: Der Beitritt zum Völkerbund und das Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hätten nach der damaligen Rechtslage andernfalls überhaupt keinem Referendum unterstanden. Der Beitritt zum EWR wies supranationale Elemente auf (s. Ziff. 4.2.2.1.2) und erforderte eine Verfassungsänderung, die ohnehin dem obligatorischen Referendum unterstanden hätte. Drittens besteht das Risiko, dass durch die Genehmigung auf dem Weg der Verfassungsrevision ein Präzedenzfall für zukünftige völkerrechtliche Verträge entstehen würde.

Der Bundesrat schlägt aus diesen Gründen vor, die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU entsprechend den Vorgaben der geltenden BV einem fakultativen Referendum zu unterstellen.

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