Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 4.2.2.1.2 Obligatorisches Staatsvertragsreferendum

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1034

Einem obligatorischen Referendum von Volk und Ständen untersteht nach 140 Absatz

1 Buchstabe b BV der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften. Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU sehen nicht einen Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit vor. Zu prüfen bleibt, ob sie das Kriterium eines Beitritts zu einer supranationalen Gemeinschaft erfüllen.

Nach der Praxis des Bundesrates970 setzt der Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft voraus, dass sich die Schweiz Organen unterstellt, die:

– unabhängig, das heisst nicht an Instruktionen der Vertragsparteien gebunden sind;

– ihre Befugnisse durch Mehrheitsbeschluss ausüben;

– direkt anwendbare Entscheide treffen, die auch für Einzelpersonen unmittelbar verbindlich sind;

– relativ umfassende materielle Befugnisse haben.

Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU erfüllen diese Kriterien nicht. Erstens schaffen sie im Bereich der Rechtsetzung keine Mechanismen, die einem unabhängigen Organ die Befugnis erteilen, verbindliche Rechtsanpassungen zu beschliessen. Die Schweiz entscheidet weiterhin autonom und nach ihren bestehenden Rechtsetzungsverfahren über das für sie geltende Recht. So erfordert jeder Beschluss eines Gemischten Ausschusses, einen neuen EU-Rechtsakt in ein Abkommen zu integrieren, die Zustimmung der Schweiz. Ein solcher Beschluss stellt zudem eine Änderung eines völkerrechtlichen Vertrags dar.971 Für Vertragsänderungen gelten in Bezug auf die Genehmigung dieselben Regeln wie für Vertragsabschlüsse. Jeder entsprechende Beschluss eines Gemischten Ausschusses muss deshalb vom innerstaatlich zuständigen Organ genehmigt werden (Art. 166 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 24 Abs. 2 ParlG). Ansonsten kann er nicht in Kraft treten. Fällt die Übernahme eines EU969 Eine Ausnahme bildet das Änderungsprotokoll zum MRA, das der Bundesrat gestützt auf

Art. 14 des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) abschliessen könnte. Wegen der Konnexität zu den weiteren Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU soll auch dieses Änderungsprotokoll in den Bundesbeschluss aufgenommen werden.

970 Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BBl 1992 IV 1, 539; Botschaft vom 23. Oktober 1974 über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums, BBl 1974 II 1133, 1156 f.

971 Siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 39 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111).

Rechtsakts beispielsweise in die Zuständigkeit des Parlaments, etwa weil der Rechtsakt wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ein Bundesgesetz angepasst werden muss, so kann der Beschluss erst in Kraft treten, nachdem das Parlament und, im Falle eines Referendums, das Volk zugestimmt haben (s. Ziff. 2.1.6.2.4). Zweitens schaffen die Abkommen im Bereich der Rechtsanwendung keine von den Vertragsparteien unabhängigen Organe. Bei Streitigkeiten suchen die Vertragsparteien zunächst im Rahmen von Gesprächen im Gemischten Ausschuss des jeweiligen Abkommens nach einer Einigung. Wird keine Einigkeit erzielt, kann jede Vertragspartei ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht anrufen. Paritätisch zusammengesetzte Schiedsgerichte sind im Wirtschaftsvölkerrecht üblich und werden auch bei anderen Verträgen nicht als supranationales Element betrachtet. Beispielsweise hat die Schweiz 37 in Kraft stehende Freihandelsabkommen abgeschlossen, wovon 34 paritätisch zusammengesetzte zwischenstaatliche Schiedsgerichte vorsehen.972 Das Schiedsgericht zieht, wenn seiner Ansicht nach die Auslegung von EU-Recht für die Beurteilung des Streitfalls relevant und notwendig ist, den EuGH zur Auslegung bei. Der Streit selbst wird jedoch nicht vom EuGH, sondern immer nur vom Schiedsgericht beurteilt (s. Ziff. 2.1.6.4.2). Drittens ist die Zusammenarbeit mit der EU weiterhin materiell auf einzelne Sektoren beschränkt. Die institutionellen Elemente sind im Rahmen der Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU schliesslich nur für die bestehenden Binnenmarktabkommen (ohne Landwirtschaftsabkommen) vorgesehen (s. Ziff. 2.1.1).

Der Bundesrat prüfte die Kriterien der Supranationalität auch bei der Vorlage der Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen und des EWR-Abkommens. Er verneinte die Supranationalität in beiden Fällen.973 Der Bundesrat vertrat jedoch die Auffassung, dass das EWR-Abkommen gewisse supranationale Elemente aufweist. So hätte sich die Schweiz in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf die Streitbeilegung dem EFTA-Gerichtshof unterstellt. Zudem hätte das EWR-Abkommen zur integralen Geltung des EU-Binnenmarktrechts geführt, einschliesslich der Regelungen in Bereichen wie Umwelt, Konsumentenschutz, Gesellschafts- und Steuerrecht. Dennoch kam der Bundesrat zum Ergebnis, dass das EWR-Abkommen keinen Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft bewirkt hätte.

Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU weisen anders als das EWR-Abkommen keine supranationalen Elemente und einen materiell weniger umfassenden Anwendungsbereich auf. Sie bewirken deshalb keinen Beitritt zu einer 972 Keine Schiedsverfahren vorgesehen sind einzig im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli

1972 (SR 0.632.401), im Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 11. Februar 2019 (SR 0.946.293.671) und im Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern vom 12. Januar

1994 (SR 0.946.293.142).

973 Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BBl 1992 IV 1, 539 ff.; Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5965 ff., 6288 ff.

supranationalen Gemeinschaft und unterstehen nicht dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV.

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