Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 4.2.1 Genehmigungsbeschlüsse

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1033

Der Bundesrat beantragt den Räten die Genehmigung von vier referendumsfähigen Bundesbeschlüssen: ein Genehmigungsbeschluss über die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU und drei Genehmigungsbeschlüsse über Abkommen zur Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, das Stromabkommen und das Gesundheitsabkommen). Diese vier Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Ausserdem unterbreitet der Bundesrat einen Genehmigungsbeschluss über das Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit und vier Finanzierungsbeschlüsse. Dieses Vorgehen entspricht dem verfassungsmässigen Grundsatz der Einheit der Materie. Der Genehmigungsbeschluss über die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU umfasst das Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen, das Institutionelle Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen, das Änderungsprotokoll zum MRA, das Institutionelle Protokoll zum MRA, das Änderungsprotokoll zum Landverkehrsabkommen, das Institutionelle Protokoll zum Landverkehrsabkommen, das Beihilfeprotokoll zum Landverkehrsabkommen, das Änderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen, das Institutionelle Protokoll zum Luftverkehrsabkommen, das Beihilfeprotokoll zum Luftverkehrsabkommen, das Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen, das EU-Programmabkommen, das Weltraumabkommen und das Beitragsabkommen. Das Inkrafttreten dieser Abkommen ist über eine in allen Abkommen gleichlautende Klausel miteinander verknüpft. Sie werden deshalb in einem Genehmigungsbeschluss vorgelegt.

Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, das Stromabkommen und das Gesundheitsabkommen werden in drei separaten Genehmigungsbeschlüssen vorgelegt. Das Inkrafttreten jedes dieser Abkommen ist über eine Klausel im jeweiligen Abkommen mit dem Inkrafttreten der Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz– EU verknüpft. Hingegen ist das Inkrafttreten der drei Abkommen zur Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU untereinander rechtlich nicht verknüpft. Auch das Inkrafttreten der Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU ist rechtlich nicht mit dem Inkrafttreten der Abkommen zur Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU verknüpft. Das Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit wird in einem separaten einfachen Bundesbeschluss zur Genehmigung unterbreitet.

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