Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 4.2.2.1.4 Obligatorisches Referendum über eine Verfassungsrevision

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1038

Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU unterstehen nach der geltenden Verfassung dem fakultativen Staatsvertragsreferendum (s. Ziff. 4.2.2.1.1–4.2.2.1.3). Der einzige Weg, sie in Abweichung der Artikel 140 und 141 BV einem obligatorischen Referendum zu unterstellen, wäre demnach eine Anpassung der BV. Die Revisionsschranken nach Artikel 194 Absatz 2 BV würden es nicht ausschliessen, die BV um eine Übergangsbestimmung zu ergänzen, welche vorsieht, dass die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU genehmigt werden und der Bundesrat ermächtigt ist, sie zu ratifizieren. Die Übergangsbestimmung unterstünde einem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a BV.

Für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags auf dem Weg der förmlichen Verfassungsrevision gibt es bisher ein Beispiel. Seit 2002 ist der Beitritt der Schweiz zur UNO, und damit einhergehend die Genehmigung der UNO-Charta980, in Artikel

197 Ziffer 1 BV vorgesehen.981 Allerdings ist der UNO-Beitritt nicht mit den Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU vergleichbar. Erstens geht die Bestimmung auf eine Volksinitiative zurück. Da die BV nur die Volksinitiative auf Änderung der BV kennt, stand den Initianten bloss dieser Weg offen. Das gilt für den Bundesrat und die Bundesversammlung nicht. Zweitens betraf die Volksinitiative den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, der nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstaben b BV ohnehin dem obligatorischen Referendum unterstanden hätte, da die UNO eine Organisation für kollektive Sicherheit darstellt. Die Tatsache, dass der UNOBeitritt auf dem Weg einer Verfassungsrevision genehmigt wurde, hatte mit anderen Worten keine Auswirkungen auf die Zuständigkeitsordnung.

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