Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 4.2.2.1.3 In der Verfassung nicht vorgesehenes obligatorisches Staatsvertragsreferendum (sui generis)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1036

Die Bundesversammlung unterstellte unter der alten BV drei völkerrechtliche Verträge einem obligatorischen Referendum, obwohl die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Verfassung das nicht vorsah: den Beitritt zum Völkerbund (1920), das Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1972) und den Beitritt zum EWR (1992). Der Bundesrat bekräftigt die Auffassung, dass dieses Vorgehen in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann, wenn der völkerrechtliche Vertrag einen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz mit sich bringt, namentlich die verfassungsmässige Ordnung tangiert, oder eine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik bewirkt.974 Durch die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU will der Bundesrat den mit den Bilateralen I und II eingeschlagenen Weg weiterführen. Die Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU bewirkt demnach keine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik. Zu prüfen bleibt, ob die Abkommen einen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz und ihre verfassungsmässige Ordnung mit sich bringen. Der Bundesrat und die Bundesversammlung haben bisher nie die institutionellen Elemente der bestehenden bilateralen Abkommen als schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz und ihre verfassungsmässige Ordnung beurteilt. Mit dem Luftverkehrsabkommen der Bilateralen I (1999) unterstellte sich die Schweiz insbesondere der Zuständigkeit der Europäischen Kommission sowie des EuGH für die Durchsetzung der Bestimmungen über das Wettbewerbsrecht (Art. 11 Abs. 1 und Art.

20 LuftVA). In eng begrenzten Bereichen erfolgte somit eine Übertragung von gewissen Kompetenzen an EU-Organe. Das Abkommen erlaubt den Vertragsparteien zudem, bei Vertragsverletzungen Schutzmassnahmen zu ergreifen (Art. 31 LuftVA). Eine Unterstellung der Bilateralen I unter ein obligatorisches Referendum aufgrund 974 Botschaft vom 23. Oktober 1974 über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums, BBl 1974 II 1133, 1138; Votum Koller (Departementsvorsteher EJPD), AB N 1998 54 f. (Totalrevision der BV); Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5969 ff., 6288 f.; Botschaft vom 1. Oktober 2010 zur Volksinitiative «Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)», BBl 2010 6963 ff., 6970, 6985; Botschaft vom 15. Januar 2020 zum obligatorischen Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter (Änderung von Art. 140 der Bundesverfassung), BBl 2020 1243 ff.,

1247. Der Bundesrat hat am 8. März 2024 das EJPD beauftragt, die Frage des Staatsvertragsreferendums im Zusammenhang mit dem Paket Schweiz−EU (Bilaterale III) zu prüfen. Das Gutachten des Bundesamts für Justiz (Das Staatsvertragsreferendum im Bundesverfassungsrecht: Rechtliche Übersicht und Analyse vom 27. Mai 2024, 4 ff.) kam zum Schluss, dass im Bundesverfassungsrecht eine Rechtsgrundlage für das dargestellte Vorgehen fehle und die sich damals im Verhandlungsprozess befindlichen Abkommen des nach der geltenden Verfassung aller Voraussicht nach dem fakultativen Referendum unterstünden. dieser institutionellen Elemente des Luftverkehrsabkommens stand jedoch weder im Bundesrat noch in den Räten zur Debatte975, obwohl die Übertragung von gewissen Kompetenzen an die EU-Organe – wenn auch in einem eng begrenzten Sachbereich

– weitergingen als der nun vorgesehene Streitbelegungsmechanismus in den Binnenmarktabkommen. Die Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen der Bilateralen II

(2004) beinhalten die Pflicht der Schweiz, im Anwendungsbereich der Abkommen dynamisch EU-Recht in die Abkommen zu übernehmen. Kommt es zwischen der Schweiz und der EU zu einem Streit über die Rechtsübernahme und gelingt es den Vertragsparteien nicht, diesen innert sechs Monaten beizulegen, führt dies automatisch zur Beendigung der Abkommen (Art. 7 Abs. 4 Schengen-Assoziierungsabkommen976; Art. 4 Abs. 6 und 7 Dublin-Assoziierungsabkommen977). Der EuGH spielt bei der Auslegung des Schengen/Dublin-Besitzstandes eine wichtige Rolle (s. Ziff. 2.1.6.3.1). Trotzdem kam der Bundesrat auch hier zum Schluss, dass die Assoziierung an Schengen und an Dublin «zu keiner tiefgreifenden Änderung unseres Staatswesens führt», «nicht die verfassungsmässige Ordnung tangiert» und nicht «die Souveränität unseres Landes [einschränkt]».978 Diese Auffassung wurde in den Ratsdebatten bestätigt.979 Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU wahren das Funktionieren der Schweizer Institutionen sowie die aus der direkten Demokratie, dem Föderalismus und der Unabhängigkeit des Landes fliessenden Prinzipien. Namentlich wird die Schweiz, wie dargestellt (Ziff. 4.2.2.1.2), weiterhin eigenständig, gemäss ihren bestehenden Rechtsetzungsverfahren und unter Wahrung der direktdemokratischen Rechte über alle Rechtsanpassungen entscheiden können. Ein Streitfall infolge der Nicht-Übernahme eines relevanten EU-Rechtsaktes in ein Binnenmarktabkommen kann gegebenenfalls zu verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen der EU im betroffenen Abkommen oder einem anderen Binnenmarktabkommen (ohne Landwirtschaftsabkommen) führen. Die Konsequenzen einer Nicht-Übernahme sind damit weniger einschneidend als unter den Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen, welche 975 976 977 978 979 Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128, 6438. Die einzige Forderung nach einem obligatorischen Referendum in den Räten war so begründet, dass die Bilateralen I einem «historischen Schritt» entsprächen und das Landverkehrsabkommen dem Alpenschutzartikel widerspreche. Der Antrag wurde abgelehnt mit 146 zu 26 Stimmen (AB N 1999 1487 ff.). Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31.

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, SR 0.142.392.68. Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5969 ff., 6290.

Anträge auf Unterstellung unter ein obligatorisches Referendum wurden abgelehnt, im Ständerat mit 6 zu 31 Stimmen (AB S 2004 728 f.) und im Nationalrat mit 57 zu 120 Stimmen (AB N 2004 1969 ff.). S. Votum Blocher (Departementsvorsteher EJPD), AB S

2004 729: «Die Frage war, zu prüfen, ob diese Rechtsfolge der faktischen Kündigung des Vertrages eine Einschränkung des freien Wählerwillens ist. [...] Das ist die Frage der Souveränität: Ist sie beeinträchtigt oder nicht? [...] [Der Bundesrat] findet nicht, dass das ein so schwerwiegender Eingriff in die Souveränität sei.» vorbehältlich einer Einigung der Parteien bei einer Nicht-Übernahme automatisch dahinfallen. Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU wahren auch die verfassungsmässigen Rechte sowie die Zuständigkeiten der Kantone, des Parlaments, des Bundesgerichts und der übrigen Schweizer Gerichte sowie des Bundesrates. Ihre Umsetzung erfordert keine Anpassung der BV. Wie die Bilateralen I und II bewirken demnach auch die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU keinen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz und tangieren auch nicht die verfassungsmässige Ordnung (s. zur Vereinbarkeit des FZA mit Art. 121 und 121a BV Ziff. 2.3.10.1; s. zur Verfassungsmässigkeit der weiteren Abkommen die jeweilige Ziff. «Rechtliche Aspekte des Paketelements» in der Botschaftsziff. zum betreffenden Abkommen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehen menschenrechtliche Verpflichtungen des Völkerrechts, zu denen auch einzelne Verpflichtungen aus dem FZA gehören könnten, im Konfliktfall der Bundesverfassung und dem restlichen Landesrecht vor (s. Ziff. 4.1). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU faktisch eine Verfassungsänderung bewirken oder einen Eingriff in die verfassungsmässige Ordnung darstellen würden. Die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht (Art. 140 f. BV), und dessen Verhältnis zum Landesrecht (Art.

5 Abs. 4 und Art. 190 BV) wird von unterschiedlichen Verfassungsbestimmungen geregelt. Der vom Bundesgericht anerkannte grundsätzliche Anwendungsvorrang des Völkerrechts gilt unabhängig davon, ob der betreffende völkerrechtliche Vertrag einem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstand. Aus diesem Anwendungsvorrang, den Artikel 190 BV völkerrechtlichen Verträgen und Bundesgesetzen gleichermassen zubilligt, kann weder abgeleitet werden, dass völkerrechtliche Verträge und Bundesgesetze in der Normenhierarchie über der Verfassung oder auf dem gleichen Rang wie diese stehen, noch dass sie dem obligatorischen Referendum zu unterstellen sind.

Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz–EU wahren nach dem Gesagten die verfassungsmässige Ordnung und bewirken weder einen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz noch eine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik.

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