Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 3.3.2 Auswirkungen der einzelnen Elemente des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1023

Der Stabilisierungsteil des Pakets Schweiz–EU umfasst die institutionellen Elemente, die staatlichen Beihilfen, den Schweizer Beitrag sowie die Aktualisierung und punktuelle Ergänzung der bestehenden fünf Binnenmarktabkommen der Bilateralen I (FZA, MRA, Landverkehr, Luftverkehr, Landwirtschaft) und die Teilnahme an den EU-Programmen (Horizon-Paket, Erasmus+) und Agenturen (Weltraum). Der Wert einer langfristigen Absicherung der bestehenden fünf Binnenmarktabkommen und der Assoziierung an den EU-Programmen für Forschung und Innovation ist in Ziffer 3.3.1 thematisiert und in der darin vorgestellten Studie von Ecoplan (2025a) erfasst. Nachfolgend werden die unmittelbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen der angepassten bestehenden Binnenmarktabkommen erläutert. Die institutionellen Elemente stellen sicher, dass im gemeinsamen Binnenmarkt mit der EU für alle Marktteilnehmenden die gleichen Spielregeln gelten. Sie sind Voraussetzung für die langfristige Weiterführung des bilateralen Wegs (s. Ziff. 3.3.1), erhöhen die Rechtssicherheit und sichern die Teilnahme am EU-Binnenmarkt in den genannten Bereichen auch für die Zukunft. So darf etwa die EU bei künftigen Differenzen die Aktualisierung der Binnenmarktabkommen nicht mehr verweigern – die Schweiz könnte in einem solchen Fall ihre Interessen dank dem Streitbeilegungsmechanismus geltend machen – und keine unverhältnismässigen Ausgleichsmassnah men ergreifen. Eine erhöhte Rechtssicherheit in den Beziehungen zum wichtigsten Handelspartner ist für die Schweiz gerade in Zeiten hoher geopolitischer Unsicherheit und weltweiter protektionistischer Tendenzen ein wichtiger Standortvorteil. Mit der Möglichkeit, bei den relevanten Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsprozessen der EU mitzureden (Decision Shaping und Stellungnahmen im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH), kann zudem auf diese Prozesse neu zum Vorteil der Schweizer Volkswirtschaft Einfluss genommen werden.

Die Einführung der Beihilfeüberwachung im Anwendungsbereich der drei Abkommen (Landverkehr, Luftverkehr und Strom) wird den Wettbewerb und damit die Rahmenbedingungen für den Standort Schweiz stärken. Auch wenn Beihilfen selten als unzulässig beurteilt werden (s. Ziff. 2.2.11), kann die Überwachung eine wettbewerbsfreundlichere Ausgestaltung der geplanten Beihilfen bewirken und sich so positiv auf die Volkswirtschaft auswirken. Der Schweizer Beitrag trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung der Partnerstaaten bei, indem unter anderem die institutionellen Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit gefördert werden. Eine dadurch verbesserte wirtschaftliche Entwicklung in diesen Ländern kommt auch der Schweizer Wirtschaft in Form von neu geschaffenen Absatzmärkten und Investitionsmöglichkeiten zugute. Zudem können Schweizer Unternehmen sowohl über direkte und indirekte Auftragsvergabe im Rahmen des Schweizer Beitrags als auch über die öffentlichen Ausschreibungen in der EU, die aus den EU-Struktur- und Kohäsionsprogrammen finanziert werden, profitieren. Dies bestätigt auch eine externe Evaluation des ersten, bereits abgeschlossenen Erweiterungsbeitrags.963 Die vertiefte Prüfung einer Stichprobe von 29 Projekten zeigt, dass die Projekte einen Mehrwert schaffen und positiv zur längerfristigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betroffenen Branchen und Regionen beitragen. Ausserdem bestätigte die Evaluation die positiven Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen der Schweiz zu den Partnerstaaten sowie gestärkte Partnerschaften zwischen Organisationen der beiden Länder und erhöhte wirtschaftliche Opportunitäten für Schweizer Firmen.

Die Aktualisierung des FZA garantiert, dass die Zuwanderung weiterhin arbeitsmarktorientiert erfolgt und das schweizerische Lohnschutzniveau auf Grundlage der flankierenden Massnahmen abgesichert ist. Ein dreistufiges Schutzkonzept bestehend aus Ausnahmen, Absicherungen und einer konkretisierten Schutzklausel gewährleistet eine massgeschneiderte Übernahme des relevanten EU-Acquis, insbesondere der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG. Diese Teilübernahme führt zu gewissen Mehrkosten beim Staat (s. Ziff. 2.3.9.1.1), hat aber keine direkten Auswirkungen auf die Unternehmen in der Schweiz. Die inländischen Begleitmassnahmen beim Lohnschutz sind gezielt auf die Bereiche ausgerichtet, in denen Handlungsbedarf besteht, um das Lohnschutzniveau aufrechtzuerhalten. Anvisiert werden in erster Linie Entsendebetriebe aus dem EU-Raum. Soweit sich die Massnahmen auch an Schweizer Unternehmen richten, bauen sie auf dem Bestehenden auf und schaffen keine neuen Belastungen für Schweizer Firmen. Der flexible Arbeitsmarkt wird nicht eingeschränkt. (s. Ziff. 2.3.1). Die mit dem Verhandlungsresultat vorgesehene Gleichbehandlung bei den Studiengebühren von Studierenden aus der EU mit solchen aus der 963 Abrufbar unter: www.eda.admin.ch > EDA > Publikationen > Evaluationsbericht zum Erweiterungsbeitrag 2015: Das Wichtigste in Kürze. Schweiz dürfte keine namhaften Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben, nicht zuletzt da weiterhin eine mengenmässige Beschränkung, beispielsweise über Leistungstests, möglich ist. Die Konkretisierung der Schutzklausel bietet der Schweiz die Möglichkeit, die Personenfreizügigkeit beziehungsweise einzelne Bestimmungen daraus vorübergehend einzuschränken, sofern sich aus deren Anwendung schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten ergeben. Durch die Konkretisierung des Vorgehens und der neuen Streitbeilegungsmechanismen sind die möglichen Ausgleichsmassnahmen enger definiert und die Risiken bei einer Berufung auf die Schutzklausel besser abschätzbar. Insgesamt ist gegenüber der heutigen Regelung mit keinen bedeutenden Veränderungen zu rechnen. Die Schweizer Wirtschaft kann weiterhin bei Bedarf Arbeitskräfte aus der EU rekrutieren, was für den Wirtschaftsstandort und die Planungssicherheit der Unternehmen von grosser Bedeutung ist. Die Verankerung der institutionellen Elemente im MRA ermöglicht eine regelmässige Aktualisierung des Abkommens und, wo im Interesse der Schweiz und der EU, eine Ausdehnung des Abkommens auf neue Bereiche, womit technische Handelshemmnisse abgebaut werden können. Derzeit von einer Blockade der Aktualisierung betroffen ist der Medizinproduktebereich, was den Handel mit Medizinprodukten erschwert (s. Ziff. 3.3.1). Eine Aktualisierung des MRA steht künftig zudem unter anderem im Bereich der Maschinen und der Bauprodukte an. Die Aktualisierung des Landverkehrsabkommens umfasst eine Öffnung des internationalen Schienenpersonenverkehrs, wobei die hohe Qualität des Schweizer öVSystems sowie auch die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht negativ beeinträchtigt werden. Diese Öffnung erlaubt neuen Anbietern, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche internationale Verbindungen zu schaffen und damit das Angebot zugunsten der Kunden allgemein zu verbessern. Der neu geschaffene Wettbewerb kann zudem die Preise senken, wovon Kunden weiter profitieren. Zudem ermöglicht es dem BAV den Zugang zu den in den Zulassungsprozessen benötigten europäischen IT-Systemen und Datenquellen und die Mitwirkung in den Gremien der ERA. In diesen Gremien, welche die technischen Zulassungsgrundlagen weiterentwickeln, können die Interessen der Schweiz und der Bahnbranche direkt eingebracht werden. Die Aktualisierung des Luftverkehrsabkommens umfasst die Realisierung der Kabotage (8. und 9. Freiheit) sowie die Beteiligung an der Forschungspartnerschaft SESAR 3. Durch den Austausch der Kabotagerechte erhalten Schweizer Fluggesellschaften das Recht, Inlandflüge innerhalb der EU-Staaten anzubieten, was deren Wettbewerbsfähigkeit stärkt und eine effiziente Auslastung ermöglicht. EUFluggesellschaften haben zukünftig die Möglichkeit, im Gegenzug Inlandflüge in der Schweiz anzubieten. Die Teilnahme an SESAR 3 ermöglicht es zudem der Luftfahrtindustrie, insbesondere Flugsicherungsanbietern, Flughäfen und Fluggesellschaften, über hierfür vorgesehene Fördermittel in die Entwicklung von innovativen Technologien und Verfahren zu investieren. Im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens erfolgen keine volkswirtschaftlich relevanten Änderungen. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Zusatzprotokolls zur Lebensmittelsicherheit finden sich unter Ziffer 3.3.3.

Das Programmabkommen bietet einen Rechtsrahmen für die Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU, namentlich auch in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation. Es sichert die Assoziierung am Horizon-Paket 2021–2027, Erasmus+ und EU4Health und legt die Grundlage für die Teilnahme an deren Nachfolgeprogrammen sowie an anderen Programmen und Agenturen der EU, beispielsweise in den Bereichen Kultur oder Raumfahrt. Wie in Ziffer 3.3.1 ausgeführt, wird mit der Assoziierung ans Horizon-Paket 2021–2027 die internationale Wettbewerbsfähigkeit in Forschung und Innovation gestärkt sowie die Standortattraktivität für forschungsstarke Unternehmen erhöht und gefestigt. Für die Attraktivität der Hochschulen im Wettbewerb um die besten Forschenden und Studierenden ist die internationale Vernetzung und der Zugang zur Einzelförderung zentral. Die Assoziierung an Erasmus+ stärkt die Mobilität von Personen in der Ausbildung sowie die Zusammenarbeit der Bildungsinstitutionen und -akteure. Dies trägt zu einer hohen Bildungsqualität bei und verbessert damit das Arbeitskräfteangebot. Schliesslich erleichtert die Teilnahme an der EUSPA den Schweizer Unternehmen, die in der Raumfahrt tätig sind, die Beteiligung an Ausschreibungen und Konsortien bezüglich den Programmkomponenten Galileo und EGNOS des EU-Weltraumprogramms. Insgesamt trägt die Assoziierung an die EU-Programme zur internationalen Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Schweiz bei.

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