Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 1.7.3 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 69

Angesichts der herausfordernden globalen Entwicklungen sind die Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen zur EU für den Bundesrat eine strategische Notwendigkeit – für den Wohlstand, die Sicherheit und die Handlungsfähigkeit der Schweiz und ihrer künftigen Generationen. Für den Bundesrat bleibt der bilaterale Weg mit der EU eine für die Schweiz massgeschneiderte Lösung – ein Weg, der sich seit mehr als 25 Jahren bewährt, weil er die politische Identität der Schweiz wahrt und gleichzeitig ihre Beteiligung an klar definierten Bereichen des EU-Binnenmarkts sichert. Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) steht für Kontinuität und ermöglicht die Weiterentwicklung des bilateralen Wegs in Bereichen, die im Interesse der Schweiz liegen. Nach Jahren der Stagnation und Rechtsunsicherheit, in denen die Stabilisierung und Weiterentwicklung des Verhältnisses zur EU aufgrund nicht gelöster institutioneller Fragen mit der EU auf Eis lagen, schafft der Bundesrat mit diesem Paket eine solide Grundlage für geordnete Beziehungen und Rechtssicherheit mit der wichtigsten Partnerin der Schweiz.

Diese Einschätzung des Bundesrates spiegelt sich auch in den Ergebnissen der Vernehmlassung wider. Eine klare Mehrheit der zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt den bilateralen Weg als eindeutig bevorzugte Lösung sowie das vorgelegte Paket Schweiz–EU und das Verhandlungsergebnis in seiner Gesamtheit. Die einzelnen Bestandteile des Pakets Schweiz–EU finden mehrheitlich Zustimmung, wenn auch mit themenspezifischen Nuancen. Hinsichtlich der inländischen Umsetzung wurden verschiedene Klärungs- und Anpassungsbedürfnisse geäussert. Sie wurden vom Bundesrat sorgfältig geprüft, und in mehreren Bereichen wurden entsprechende Anpassungen beschlossen. Im Folgenden sind die wichtigsten materiellen Anpassungen im Überblick ausgeführt.

Bei den institutionellen Elementen (s. Ziff. 2.1) hat die Vernehmlassung gezeigt, dass diese auf breite Unterstützung stiessen, deren inländische Umsetzung jedoch besser verankert werden muss. Der Bundesrat hat deshalb Begleitmassnahmen vorgeschlagen, die grösstmögliche Transparenz schaffen und den innerstaatlichen Prozess der Mitwirkung der Kantone, des Parlaments und der Öffentlichkeit klar definieren. In Bezug auf die Kantone wird eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen ausgearbeitet, mit entsprechender Kompetenzgrundlage im Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes. Für die Mitwirkung des Parlaments am Decision Shaping schlägt der Bundesrat einen neuen Artikel 152a im Parlamentsgesetz (ParlG)52 vor. Zudem will er die Mitwirkung des Parlaments an den weiteren Prozessen der institutionellen Elemente im Rahmen von Artikel 152 ParlG sicherstellen. Die Modalitäten der Mitwirkung werden in einer Weisung festgehalten, die unter engem Einbezug des Parlaments erarbeitet wird. Weitere Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Entsendung einer Vertretung der Parlamentsdienste nach Brüssel, stehen dem Parlament ebenfalls zur Verfügung. Weiter schlägt der Bundesrat vor, ein regelmässiges Monitoring der Funktionsweise der institutionellen Elemente zuhanden des Parlaments einzuführen. Der Bundesrat will auch gegenüber der breiten Öffentlichkeit über das Decision Shaping Transparenz schaffen. Er schlägt deshalb die Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten öffentlichen Dokumente der EU an einem zentralen Ort vor. Die ständigen Teilnehmenden an Vernehmlassungsverfahren und die betroffenen Kreise sollen zusätzlich über die Veröffentlichungen benachrichtigt werden.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen (s. Ziff. 2.2) unterstützte eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden die vorgeschlagene Ausgestaltung der Überwachungsbehörde (Beihilfekammer innerhalb der WEKO). Der Bundesrat hielt entsprechend daran fest. Vorgenommen wurden hingegen verschiedene Präzisierungen und Klarstellungen sowohl an der Botschaft als auch am Entwurf des Beihilfeüberwachungsgesetzes. So wurde dessen Geltungsbereich klarer umschrieben. Zudem wurden die Mitwirkung der Kantone bei der Besetzung der Beihilfekammer, die Amtshilfe zwischen Behörden aller Ebenen sowie der Informationsaustausch mit der Europäischen Kommission konkretisiert. Ausserdem wurde das neue Anmeldeverfahren optimiert und die Zustellungspflicht der Beihilfegeber gestrichen. In der Vernehmlassung wurde die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde bei Umsetzungsbeihilfen, welche auf unzulässigen Beihilferegelungen des Parlaments und des Bundesrates basieren, kritisiert. Ein Verzicht auf die Beschwerdepflicht würde jedoch gegen die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen verstossen, weshalb der Bundesrat an der Beschwerdepflicht festhielt. Schliesslich wurden die Verfahrensrechte der Beteiligten sowie die Berichterstattungspflichten der Beihilfegeber ausführlicher erläutert. In Bezug auf die Personenfreizügigkeit (s. Ziff. 2.3) im Bereich der Zuwanderung hat die Vernehmlassung gezeigt, dass die Aufdatierung des FZA von einer grossen Mehrheit der sich dazu Äussernden befürwortet wird. In Bezug auf die inländische Umsetzung gab es insbesondere zur Schutzklausel unterschiedliche Rückmeldungen. Gestützt darauf nimmt der Bundesrat einige gesetzliche Anpassungen und Präzisierungen in der Botschaft vor. Was die Umsetzung der Schutzklausel betrifft, wurden die Anliegen der Kantone stärker berücksichtigt und insbesondere der Einbezug von kantonalen Sozialpartnern verankert. Zudem wurde präzisiert, dass das Überschreiten von Schwellenwerten nicht direkt zur Aktivierung der Schutzklausel führt, sondern zu einer umfassenden Analyse der Ausgangslage in der Schweiz.

Das Verhandlungsergebnis zu den Studiengebühren (s. Ziff. 2.3) wurde von einer Mehrheit der sich dazu äussernden Vernehmlassungsteilnehmenden als akzeptabel oder positiv beurteilt, sofern flankierende Massnahmen zur Abfederung der Einnahmeausfälle bei den kantonalen Universitäten und Fachhochschulen vorgesehen werden. Gestützt auf die zahlreichen Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hat der Bundesrat daher beschlossen, den Bundesanteil am vierjährigen Ausgleich der Mindereinnahmen infolge der Nichtdiskriminierung bei den Studiengebühren von 50 auf 100 Prozent zu erhöhen.

Was den Lohnschutz (s. Ziff. 2.3) betrifft, wurde der von den Sozialpartnern und den Kantonen getragene Kompromiss zu 13 inländischen Begleitmassnahmen in der Vernehmlassung weitgehend unterstützt. Entsprechend nahm der Bundesrat lediglich geringfügige materielle Anpassungen vor. Insbesondere soll die Haftung des Erstunternehmers auch für die Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Nichtbezahlung der geschuldeten Vollzugskostenbeiträge greifen. Ein Vorbehalt, der in der Vernehmlassung zahlreich angebracht wurde, betrifft die Anpassungen im Rahmen des Obligationenrechts zur Stärkung der Sozialpartnerschaft im Betrieb, welche der Bundesrat zusätzlich als Teil des Massnahmenpakets zur Sicherung des Lohnschutzes vorgeschlagen hatte. An dieser Massnahme hält der Bundesrat fest, da er sie als integralen Bestandteil des Gesamtpakets zum Lohnschutz betrachtet. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses und nach Gesprächen mit den Sozialpartnern hat der Bundesrat jedoch verschiedene Anpassungen an der Massnahme beschlossen.

Im Bereich des Landverkehrs (s. Ziff. 2.5) wurden mehrere Anpassungen vorgenommen, um Sozialstandards und Transparenz zu stärken. Die Einhaltung der in der Schweiz geltenden Sozialstandards für das Personal internationaler Personenfernverkehrszüge wird künftig nicht in einer Weisung geregelt, sondern deren Grundsätze werden auf Verordnungsstufe festgehalten. Zudem wird die Prioritätenordnung bei der Vergabe von Trassen für den internationalen Schienenpersonenverkehr von der Verordnungsebene auf die Gesetzesebene gehoben.

Im Bereich Landwirtschaft (s. Ziff. 2.7) machte die Vernehmlassung deutlich, dass ein grosses Interesse daran besteht, eine Erosion des Landwirtschaftsabkommens zu verhindern. Die für den Agrarteil spezifisch gefundenen Lösungen ohne dynamische Rechtsübernahme und Einbezug des EuGH sowie Ausgleichsmassnahmen nur im Fall einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens wurden überdies sehr positiv hervorgehoben. Mit einer Präzisierung in der Botschaft wurde nochmals klar unterstrichen, dass die Anpassungen des Landwirtschaftsabkommens keine Auswirkungen auf die Zölle für Agrarprodukte, die Kontingente und deren Bewirtschaftung haben; der bestehende Grenzschutz bleibt daher unverändert erhalten. Ebenso wird die Schweiz ihre Agrarpolitik auch in Zukunft eigenständig ausgestalten können.

Der Schweizer Beitrag (s. Ziff. 2.10) wurde von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu äusserten, befürwortet und die Höhe des Beitrags als angemessen eingestuft. Der Entwurf des neuen Kohäsionsbeitragsgesetzes wurde angepasst, um dem Wunsch nach einem verstärkten Einbezug von Schweizer Partnern bei der Umsetzung des Schweizer Beitrags (Swissness) zu entsprechen.

Das Stromabkommen (s. Ziff. 2.11) wurde in der Vernehmlassung weitgehend begrüsst. Zugleich wurden mehrere Forderungen zur inländischen Umsetzung eingebracht, von denen verschiedene berücksichtigt wurden. Die Auswirkungen des Abkommens auf die Nutzung der Wasserkraft wurden in der Botschaft präzisiert. Überdies wurde die Regulierung der Grundversorgung angepasst: Das Kriterium für den Zugang zur Grundversorgung bleibt unverändert und die Gestehungskostenregulierung wird zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten beibehalten. Andere Vorgaben, etwa zu Eigenproduktion oder erneuerbaren Energien, wurden vereinfacht oder gestrichen. Vorschriften zur Entflechtung der Verteilnetzbetreiber wurden gelockert, die obligatorische Wasserkraftreserve hingegen bleibt bestehen. Das Förderumfeld für erneuerbare Energien wird laufend im Rahmen bestehender Instrumente angepasst, zum Beispiel durch Anpassung der Vergütungssätze. An der Abschaffung der Minimalvergütung nach drei Jahren wird festgehalten, da sie die Konsumentinnen und Konsumenten in der Grundversorgung finanziell belastet.

Im Bereich Lebensmittelsicherheit (s. Ziff. 2.12) zeigte die Vernehmlassung ein grosses Interesse, das Landwirtschaftsabkommen mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit zu erweitern, um den Zugang von Schweizer Produzentinnen und Produzenten zum EU-Binnenmarkt zu erleichtern. Die eingegangenen Anpassungsforderungen betrafen unter anderem themenspezifische Fragen (z. B. Aufrechterhaltung «Schächtverbot»), die institutionellen Aspekte oder Überlegungen zur innerstaatlichen Umsetzung. Viele Änderungsanträge standen zudem nicht unmittelbar in Zusammenhang mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit oder betrafen das materielle EU-Recht. Während aufgrund der Stellungnahmen keine materiellen Anpassungen in den Entwürfen der Umsetzungserlasse erforderlich waren, wurden Unklarheiten und Verständnisfragen durch entsprechende Präzisierungen und zusätzliche Erläuterungen in der vorliegenden Botschaft adressiert.

Hinsichtlich der rechtlichen Aspekte (s. Kap. 4) wurde die Botschaft um Ausführungen zum Umgang mit allfälligen Normkonflikten zwischen Bundesgesetzen und den Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) ergänzt. Betreffend die Referendumsfrage gelangte der Bundesrat nach sorgfältiger Analyse der Verhandlungsergebnisse und eingehender Prüfung früherer Entscheide in vergleichbaren Fällen sowie unter Einbezug der Rechtslehre und der Gespräche mit den Kantonen sowie den aussenpolitischen Kommissionen zum Schluss, dass das fakultative Referendum die verfassungsrechtlich am besten abgestützte und politisch tragfähigste Lösung darstellt. Der Bundesrat hält unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse an seinem Vorschlag fest.

Schliesslich wurde am bestehenden Titel des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» festgehalten, da er den Charakter des Pakets präzise widerspiegelt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen hat der Bundesrat entschieden, die Bezeichnung der Vorlage um die Klammer (Bilaterale III) zu ergänzen.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass er dem Parlament mit den Anpassungen auf Basis der Vernehmlassungsrückmeldungen eine Botschaft vorlegt, welche die Interessen der Schweiz wahrt, ihre Handlungsfähigkeit stärkt und langfristig stabile sowie verlässliche Beziehungen zur wichtigsten europäischen Partnerin sicherstellt. Die Botschaft ist das Ergebnis eines komplexen aussen- und innenpolitischen Prozesses, in den die innenpolitischen Akteure eng und umfassend einbezogen wurden. Im Vergleich zu den Alternativen – Freihandelsabkommen, EWR-Beitritt, EU-Beitritt oder Nichtstun – geniesst der bilaterale Ansatz eine klar überwiegende Unterstützung. Das Resultat der Vernehmlassung bestätigt den Bundesrat darin, dass die Vorteile des Pakets Schweiz–EU überwiegen. Dieses gewährleistet die Beteiligung der Schweiz an klar definierten sektoriellen Bereichen des EU-Binnenmarkts, ermöglicht eine Zusammenarbeit mit der EU in weiteren für die Schweiz prioritären Bereichen, schafft Stabilität, Planbarkeit und Rechtssicherheit und wahrt die politische Identität der Schweiz.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.